Änderungen im Wählerverzeichnis: So werden Anträge gestellt

Die Vorbereitungen zur Wien-Wahl am 11. Oktober 2020 laufen auf Hochtouren. Von der Abteilung "Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten" (MA 62) wurden bereits die Hauskundmachungen an die Post zum Aushang in den Wiener Häusern übergeben. Diese informieren darüber, wie viele Wahlberechtigte in einer Wohnung im jeweiligen Haus im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wählerverzeichnis: Berichtigung bei falschen Einträgen möglich
Das Wählerverzeichnis für die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen liegt noch bis 13. August in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern zur Einsicht auf. Innerhalb dieses Zeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
Wird festgestellt, dass eine Eintragung im Wählerverzeichnis nicht richtig ist oder fehlt, kann von jeder Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim zuständigen Wahlreferat schriftlich oder durch persönliche Vorsprache eine Eintragung, Berichtigung oder Streichung im Wählerverzeichnis beantragt werden.
Bezirkswahlbehörde erkennt über Berichtigungsanträge
Gemäß § 34 der Wiener emeindewahlordnung 1996 (GWO) erkennt die Bezirkswahlbehörde - und nicht die Magistratsabteilung 62 - jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach dem Ende der Einsichtsfrist über Berichtigungsanträge, das ist der 19. August 2020. Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller und der durch die Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Bezirkswahlbehörde besteht neben dem Vorsitz aus neun Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die von den Parteien verhältnismäßig nach dem Ergebnis der letzten Wahl des Gemeinderates nominiert werden. Stimmberechtigt sind nur die Beisitzerinnen und Beisitzer. Der/Die Vorsitzende hat lediglich ein Dirimierungsrecht, das heißt, er bzw. sie entscheidet nur bei Stimmengleichstand.
Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidung
Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie die durch die Entscheidung betroffene Person binnen zwei Tagen nach der Zustellung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 36 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 binnen vier Tagen nach dem Einlangen der Beschwerde das Verwaltungsgericht Wien endgültig.
Die Mitglieder der Wahlbehörden (Vorsitz, Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) werden in ihrer Funktion als Verwaltungsorgane der Gemeinde tätig und unterliegen daher der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG. Gleiches gilt für die Vertrauenspersonen.
(Red)