Alkohol in Croissants, Milchbrötchen & Co: Forderung nach Deklarationspflicht

Besonders häufig versteckt sich Alkohol in feinen Backwaren mit längerer Haltbarkeit wie etwa in - besonders bei Kindern beliebten - Milchbrötchen, Croissants oder cremig gefüllten Kuchenrollen. Dabei können selbst geringe Mengen Alkohol bei den Heranwachsenden eine geschmackliche Prägung bewirken, die die Hemmschwelle gegenüber alkoholischen Getränken senkt. Alkohol dient der Konservierung, kann aber auch in den verwendeten Aromen enthalten sein. Der Hinweis darauf ist oft nur klein und schwer lesbar in der Zutatenliste auf der Rückseite und in verschiedenen Begriffen - Ethanol, Ethylalkohol - versteckt.
Alkohol in Lebensmitteln nicht kennzeichnungspflichtig
Die Kennzeichnung des Alkoholgehalts ist derzeit nur für Getränke klar gesetzlich geregelt und für feste Lebensmittel nicht verpflichtend. Daher ist bei den meisten Produkten unklar, wie viel Alkohol tatsächlich enthalten ist. Die AK kaufte für einen Test 30 abgepackte Backwaren, bei denen im Zutatenverzeichnis Alkohol, Ethanol oder Ethylalkohol vermerkt war. Bei vier dieser Produkte wurde die Zutat Alkohol optisch hervorgehoben, bei drei weiteren die enthaltene Menge freiwillig angegeben. Ein unabhängiges Labor ermittelte schließlich den tatsächlichen Alkoholgehalt.
Bei festen Lebensmitteln wird der Alkoholgehalt in Gramm angegeben, analog zu Getränken wäre eine Menge von 0,95 Gramm pro 100 Gramm verpflichtend zu kennzeichnen. Damit wären zwei der Produkte im Test - mit 1 bzw. 1,1 Gramm - bereits deklarationspflichtig. Zwölf der Backwaren gelten als alkoholfrei - bei weniger als 0,4 Gramm Alkohol pro 100 Gramm. 16 Produkte fallen in eine Grauzone zwischen alkoholfrei und kennzeichnungspflichtig. In einem Croissant war kein Alkohol nachweisbar.
AK-Konsumentenschutz fordert klare Regeln
Alkohol kann auch natürlich durch Gärung oder Lagerung in Lebensmitteln wie reifen Bananen, Kefir oder Fruchtsäften entstehen. Diese Gehalte wie auch jene in den getesteten Backwaren stellen keine unmittelbare Gesundheitsgefahr dar. Dennoch fordert der Konsumentenschutz klare Regeln. Wird Alkohol Lebensmitteln bewusst zugesetzt, sollte das deutlich auf der Frontseite des Produkts ersichtlich sein. Das schützt Menschen, die aus suchttherapeutischen, gesundheitlichen oder religiösen Gründen auf Alkohol verzichten, sowie insbesondere auch Kinder.
(APA/Red.)