Schweizer Vignetten: Was Vorarlberger Autofahrer jetzt wissen müssen

Am 1. Februar wird die neue Schweizer Vignette für das Jahr 2024 für Autofahrer, die in die Schweiz reisen, Pflicht - zumindest wenn man auf der Autobahn fahren möchte. Eine wichtige Frage, die sich viele Vorarlberger Autofahrer stellen, ist, ob abgelaufene Vignetten von der Windschutzscheibe entfernt werden müssen oder nicht.
Sichtbehinderung
Laut den aktuellen Bestimmungen gibt es keine explizite Pflicht zum Entfernen ungültiger Vignetten. Jedoch ist zu beachten, dass die Windschutzscheibe frei von unnötigen Sichtbehinderungen sein muss. Eine gültige Vignette stellt eine Ausnahme dar, da sie für die Nutzung vignettenpflichtiger Straßen erforderlich ist. Dies gilt sowohl für die traditionelle Klebevignette als auch für die neu eingeführte elektronische Vignette. Abgelaufene Vignetten hingegen, die als Sichtbehinderung eingestuft werden könnten, sind daher ein Risiko.
Im Ermessen der Behörde
Nach dem Gesetz muss der Fahrer in der Lage sein, das Verkehrsgeschehen in einem Halbkreis von zwölf Metern Radius um das Fahrzeug herum einsehen zu können. Erlaubt sind Navigationsgeräte an der Windschutzscheibe, vorausgesetzt, sie befinden sich nicht im Sichtfeld des Fahrers. Die Einschätzung, ob eine abgelaufene Vignette eine Sichtbehinderung darstellt, liegt im Ermessen der zuständigen Behörden.
Strafen
Die Strafen für Sichtbehinderungen durch abgelaufene Vignetten können je nach Kanton und Schweregrad der Behinderung variieren. In einigen Kantonen, wie zum Beispiel St. Gallen, beginnen die Bußgelder bei 200 Franken, zusätzlich zu möglichen weiteren Gebühren und sogar einem Führerscheinentzug.
Wenig Toleranz
Die Behörden zeigen in der Regel wenig Toleranz bei Sichtbehinderungen durch alte Vignetten. Besonders kritisch wird es, wenn mehrere abgelaufene Vignetten am linken Rand der Windschutzscheibe angebracht sind, was die Sicht deutlich einschränken und zu Strafen führen kann. Neben den finanziellen Konsequenzen besteht auch ein erhöhtes Unfallrisiko. (VOL.AT)