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Aus für das Amtsgeheimnis: Alle Infos auf einen Blick

Alle Infos zum neuen Informationsfreiheitsgesetz.
Alle Infos zum neuen Informationsfreiheitsgesetz. ©Canva (Symbolbild)
Nach langem Ringen hat sich die Bundesregierung auf das Ende des Amtsgeheimnisses und auf einen Entwurf zum neuen "Informationsfreiheitsgesetz" geeinigt. Hier finden Sie alle Infos dazu auf einen Blick.
Das Ende des Amtsgeheimnisses
Anregungen zur Abschaffung des Amtsgeheimnis

Mit diesem Schritt soll im Jahr 2025 das rund 100 Jahre alte Amtsgeheimnis abgeschafft werden. Bund, Länder und Gemeinden müssen künftig Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantworten und ihnen Informationen erteilen. Im Folgenden die Eckpunkte der geplanten Reform.

APA ©APA

AUSKUNFTSVERPFLICHTET:

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung betrifft die Verwaltungsorgane von Bund und Ländern sowie allen Gemeinden. Ebenso Auskunft erteilen müssen die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe. Auch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, sind auskunftspflichtig - und zwar jene, bei denen mindestens eine 50 Prozent-Beteiligung von Bund, Land oder Gemeinden vorliegt. Bei der Auskunftserteilung darf aber die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht beeinträchtigt werden.

WO BEANTRAGT MAN AUSKUNFT?

Wer Auskunft erbeten möchte, der kann sich persönlich, schriftlich (Post oder E-Mail) oder telefonisch an die jeweiligen Stellen wenden - und zwar kostenfrei. Auskunft erteilt werden muss innerhalb von vier Wochen. Bei triftigen Gründen kann diese Frist um weitere vier Wochen verlängert werden kann (etwa wenn komplexe datenschutzrechtliche Fragen betroffen sind). Bei der Auskunftserteilung ist auf Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf Datenschutz, Rücksicht zu nehmen.

"PROAKTIVE" AUSKUNFTSVERPFLICHTUNG:

Informationen von "allgemeinem Interesse" müssen von staatlichen Organen künftig auch "proaktiv" veröffentlicht werden. Diese sollen auf einer Website (dem zentralen Informationsregister unter www.data.gv.at) öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung auch für den Nationalrat und den Bundesrat, sowie den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft, ebenso für die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof.

AUSNAHMEN:

Gemeinden und Gemeindeverbände bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnern sind von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen, nicht aber von der generellen Auskunftsverpflichtung. Komplett ausgenommen sind Informationen, die im Interesse der nationalen Sicherheit einer Geheimhaltung unterliegen, gleiches gilt für derartige Informationen betreffend der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Nicht möglich sein wird auch die Abfrage etwa von "Zwischenständen" bei Verhandlungen zu Gesetzesmaterien.

RECHTSDURCHSETZUNG:

Das neue "Grundrecht auf Information" wird erforderlichenfalls auch bei Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden können. Nicht möglich sein sollen sogenannte "Serienanfragen" - wenn also ein Bürger immer wieder die gleichen Anfragen stellen sollte. Außerdem können Beamte nicht mit "Rechercheaufgaben" beauftragt werden: Nur fertige und abrufbare Informationen können erteilt werden.

PARLAMENTS-BESCHLUSS:

Für den Beschluss des Vorhabens ist eine Zweidrittel-Mehrheit im Nationalrat sowie eine qualifizierte Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Somit muss sich die Regierung die Stimmen einer der beiden großen Oppositionsparteien SPÖ oder FPÖ sichern.

INKRAFTTRETEN:

Beschlossen werden soll das Gesetz so rasch wie möglich, in Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen laut Regierungsplänen dann im Jahr 2025. Jedenfalls aber soll zwischen Parlamentsbeschluss und dem Inkrafttreten eine Zeitspanne von eineinhalb Jahren liegen, damit sich die jeweiligen Stellen ausreichend vorbereiten können.

(APA/Red)

(Redaktionelle Hinweise: GRAFIK 1332-23, 88 x 108 mm) hac/jeg

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