Nackt sein, Grillen, Lärm - was auf dem Balkon oder im Garten erlaubt ist und was nicht

In der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus kann man grundsätzlich tun und lassen, was man will, solange man nicht gegen das Gesetz, die Hausordnung oder (Miet-)Verträge verstößt. Aber: Nicht alles ist erlaubt, denn die Nachbarschaft darf natürlich nicht darunter leiden bzw. damit beeinträchtig werden.
Die Hüllen fallen lassen
Bei den hohen Temperaturen darf es für viele gern etwas weniger Stoff am Körper sein - oder gar keiner. Egal ob beim Relaxen in der Sonne oder beim Sprung in den Pool: Das österreichische Rechtssystem hat kein bestimmtes Gesetz oder einen Paragraphen, der das nackte Herumlaufen im Garten oder auf dem Balkon verbietet, da es keine konkreten Vorschriften dazu gibt, wie man sich wo oder wann kleidet.
Die Rechtssprechung hat in der Vergangenheit aber klar gezeigt, dass es hier Grenzen gibt. Sich nackt in der Wohnung oder auf dem Privatgrundstück ist zwar laut diesen Urteilen nicht verboten, der öffentliche Anstand soll dabei aber nicht verletzt werden. Das gilt besonders dann, wenn sich Kinder in der Nähe aufhalten.
Nicht verboten, aber es gibt Ausnahmen
Grundsätzlich ist es also nicht verboten, sich nackt auf dem Balkon oder im Garten aufzuhalten, weil es keine Straftat oder Anstandsverletzung darstellt. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn der Balkon oder Garten öffentlich einsehbar ist und sich die Nachbar:innen entsprechend belästigt fühlen, kann dies im Einzelfall als Anstandsverletzung bewertet werden. Hierbei müssen die Interessen der jeweils beteiligten Parteien abgewogen werden. Bei Erwachsenen wird meist zugunsten der Nacktheit entschieden.
Ganz anders sieht es aus, wenn Kinder involviert sind: Ist der betreffende Balkon oder Garten von einem Kindergarten, einem Spielplatz oder einer Schule einsehbar, könnte das Gericht im Einzelfall auch strenger urteilen und die Nacktheit untersagen.
Was ist eine Anstandsverletzung?
Eine Anstandsverletzung liegt bei einem Verhalten vor, das einen Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt und sich nicht mit den Grundsätzen des Anstands vereinbaren lässt. Der Begriff öffentlicher Anstand ist grundsätzlich sehr vage. Außerdem ist er einem Vorstellungs- und Wertewandel unterlegen.
Achtung: Sex verboten!
Vollkommen anders ist die Rechtslage beim Thema Sex: Dabei handelt es nicht mehr um die Frage einer Anstandsverletzung, sondern eine öffentliche geschlechtliche Handlung, die nach dem Strafgesetzbuch sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden kann.
Im konkreten Einzelfall kann die Ahndung allerdings kompliziert werden: Denn den Akteuren muss bewusst sein, dass die beobachtet werden und sie müssen sich tatsächlich in der Öffentlichkeit befinden. Dies ist aber nur der Fall, wenn ein größerer Personenkreis die betroffenen Personen beim Sex sieht. Als Richtwert gelten hier zehn Personen, die auch nacheinander vorbeigehen können.
Grillen im Garten
Rauch und Geruch gelten prinzipiell als Immissionen. Dabei darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundes nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wichtig für alle, die zur Miete wohnen: Im Mietvertrag kann auch festgelegt sein, dass es verboten ist, Feuer zu machen. In Mehrparteienhäusern steht dies auch häufig in der Hausordnung.
Partystimmung vs. Lärmbelästigung
Wenn es um die Frage geht, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit geurteilt. Grundsätzlich gilt aber, dass zwischen 22 Uhr und 6 Uhr absolute Ruhe herrschen sollte, Lärm jeglicher Art ist zu unterlassen. Selbst am Wochenende sollte es nicht zu laut werden. Dabei spielen neben der Lautstärke vor allem auch die Häufigkeit, die Dauer und die Tageszeit eine Rolle bei der Beurteilung. Arbeiten, die viel Lärm verursachen, sollten deshalb möglichst schnell durchgeführt werden und nicht zu häufig vorkommen.
Kinder: Spiel & Spaß vs. Ruhe
Auch bei den Kindern gilt: Die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr und die Ortsüblichkeit müssen eingehalten werden! Natürlich verursachen Kinder beim Spielen aber nun einmal Lärm, ob dieser zumutbar und ortsüblich ist, wird vor allem auf das Alter der Kinder bezogen. Das Kreischen von Säuglingen und Kleinkindern gilt hierbei als ortsüblich und unvermeidbar, Volksschulkinder die eine halbe Stunde lang einen Tobsuchtsanfall haben, können aber zum Problem werden.
Ein grüner Daumen: Pflanzen
Neben Fragen um (angebliche) Lärmbelästigung sind auch Pflanzen ein häufiges Streitthema unter Nachbar:innen. Bei Blumenhängern und Pflanzengittern am Balkon oder im Garten sollte man es vermeiden, dass die Pflanzen derartig wachsen, dass sie den Nachbar:innen die Sonne wegnehmen. Blumenhänger sollten zudem nicht über den unteren Balkonrand ragen, damit der Ausblick der Nachbar:innen in der Wohnung darunter beeinträchtigt wird.
Für alle fleißigen Gärtner:innen, die gerne auf dem Balkon umtopfen, bewässern und Pflanzen beschneiden, gilt: Man sollte Rücksicht auf die Nachbar:innen nehmen und diese nicht mit Erde, herunterfallenden Pflanzenteilen oder herabgeschüttetem Wasser übermäßig belästigen. Dass zwischendurch ein paar Blätter auf den darunter liegenden Balkon fallen, ist allerdings nicht zu vermeiden und muss entsprechend geduldet werden.
(VOL.AT)