Maske auch beim Warten – Tragepflicht nicht nur in den Fahrzeugen des ÖPNV

Im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs – Bushaltestellen, Bahnsteige, Bahnhöfe, Bahnhaltepunkte etc. – ist leider immer wieder festzustellen, dass sich viele Personen nicht an die strikte Maskenpflicht halten. Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung fordert aber im § 3 sowohl den Mindestabstand als auch das Tragen eines geeigneten Mund-Nasen-Schutzes.
Daher fordert die Stadt Feldkirch alle Nutzer*innen der öffentlichen Verkehrsmittel eindringlich dazu auf, sich zu ihrer eigenen Sicherheit und zum Schutz der Mitmenschen konsequent an die geltende Verordnung zu halten.
Der Gesetzestext im Wortlaut
§ 3: In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Weitere Informationen sind auf vmobil.at bereitgestellt.