Bankkredite müssen vorerst nicht zurückgezahlt werden

Die Regierung arbeitet wegen der Coronavirus-Krise an einem Schuldenmoratorium für Bankkredite. "Zur Stunde" noch offen sei, ob es eine gesetzliche Regelung oder eine freiwillige Selbstverpflichtung des Bankensektors geben wird. Es werde aber in jedem Fall noch diese Woche ein fixes Moratorium geben, sagte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) am Mittwoch in einer Pressekonferenz.
Moratorium soll mindestens drei Monate dauern
Man wolle jenen, die ihre Fixkosten kaum zahlen können, in verschiedenen Bereichen helfen. "Oft sind Kreditkosten hier eine große Herausforderung", so Blümel. Unter einem Moratorium versteht man, wenn ein Kreditnehmer seinem Gläubiger, also der Bank, seine Schulden vorerst nicht zurückzahlen muss.
Kreditstundungen für Verbraucher und Kleinstunternehmen
Kredite von Verbrauchern und Kleinstunternehmen müssen drei Monate lang gestundet werden, sieht das dritte Gesetzespaket zur Corona-Krise vor, das am Freitag vom Nationalrat beschlossen wird. Demnach müssen Kreditgeber Zinszahlungen und Tilgungen verschieben, wenn die Kreditnehmer ihre Raten nicht weiter zahlen.
Konkret geht es um Verbraucherkreditverträge und Kredite an Kleinstunternehmen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, werden auf drei Monate gestundet, wenn dem Kreditnehmer die Zahlungen aufgrund von Einkommensausfällen durch die COVID-19-Pandemie "nicht zumutbar" sind. Die Unzumutbarkeit gelte "insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist", hießt es im Gesetzesentwurf.
Wer zahlt, lehnt automatisch Stundung ab
Wer seine Zahlungen weiter leistet, hat damit automatisch auf die Stundung verzichtet.
Durch die Stundung verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Für den Verzug dürfen höchstens die gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent verlangt werden, auch müssen die säumigen Kreditnehmer nicht die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen bezahlen. Auch eine im Vertrag vorgesehene Konventionalstrafe entfällt - auch dann, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.
Die maximalen Verzugszinsen von vier Prozent für den Zahlungsrückstand gelten bis zum 30. Juni 2022. Wird bis dahin der Rückstand nicht ausgeglichen, kann der Gläubiger ab 1. Juli 2022 auch höhere Zinsen verlangen, wenn sie im Vertrag ursprünglich vorgesehen waren. Auch die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die ihm nun nach dem 30. Juni 2022 etwa durch die nunmehrige Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, kann er dem Schuldner verrechnen.
(APA/red)