Fahrerflucht bei jedem fünften Unfall auf der Piste

Dank den Semesterferien erleben Vorarlbergs Skigebiete ihre Hochsaison. Mit dem Ansturm der Wintersportler häufen sich jedoch auch die Unfälle auf den Pisten. Erst am Dienstag verletzte ein rückwärts abfahrender Skifahrer einen 15-jährigen Snowboarder, eine 68-Jährige wurde von einer nachkommenden Skifahrerin niedergefahren und schwer verletzt. Beides Mal hielten die Unfallverursacher zwar an, fuhren jedoch bald weiter statt ihre Personalien weiterzugeben oder das Eintreffen der Einsatzkräfte abzuwarten.
Bis zu 20 Prozent Fahrerflucht
In Vorarlberg gab es diese Saison bis zum 21. Januar allein zwölf Unfälle mit Fahrerflucht. Zum Vergleich: Im langen Winter 2012/13 waren es insgesamt 45. “Grundsätzlich sind 15 bis 20 Prozent aller Unfälle auf der Piste mit Fahrerflucht”, informiert Susanne Dilp von der Landespolizeidirektion. Derzeit gibt es aufgrund der geringen Schneemengen vergleichsweise zum Vorjahr mehr Unfälle am Pistenrand.
Statistik der Pistenunfälle
Wintersaison 2012/13 | Wintersaison 2013/14 | |
Ski- und Pistenunfälle gesamt | 409 | 132 |
davon tödlich | 3 | 0 |
davon lebensbedrohlich | 6 | 0 |
davon schwer verletzt | 154 | 63 |
davon leicht verletzt | 138 | 38 |
Stand: 21. Januar 2014
Aufklärung schwierig
Die Aufklärung der Unfälle auf den Pisten gestaltet sich für die Polizei schwierig. Selbst mit einer genauen Personenbeschreibung stelle sich die Fahndung vor allem in größeren Skigebieten als wenig erfolgversprechend heraus. In fünf Prozent der Fälle, hochgerechnet auf die Gesamtzahl der Unfälle, sei es laut Dilp jedoch möglich den Unfallverursacher auszuforschen.
Kein Kavaliersdelikt
Dabei ist die Fahrerflucht auf der Skipiste alles andere als ein Kavaliersdelikt. “Dabei handelt es sich um eine klassische Fahrerflucht und Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Strafgesetzbuch“, weiß Rechtsanwalt und Skirechtler Johannes Sander von der Bludenzer Kanzlei Piccolruaz & Müller. Denn wer einen Unfall verschuldet, muss auch helfen. Ansonsten drohen Geldstrafen und Haftstrafen. Diese kann beim Versterben des Unfallopfers bis zu drei Jahre betragen. “Dabei muss jedoch für den Unfallverursacher erkennbar sein, dass Hilfe benötigt wird”, betont Sander. Zusätzlich kommen noch zivilrechtliche Forderungen des Opfers auf den den Unfallverursacher zu.
Jeder zu Hilfe verpflichtet
Jedoch auch die anderen Skifahrer und Snowboarder müssen Verletzten helfen, wenn sie welche vorfinden. Dies ist sowohl in den verbindlichen FIS-Regeln wie auch in § 95 Strafgesetzbuch geregelt, erklärt Sander. Dies gilt, wenn die Hilfeleistung möglich und auch erforderlich ist. “Wenn bereits zwei Personen dem Verletzten helfen, wird es nicht immer noch weitere Helfer brauchen”, schränkt Sanders ein.
Polizei empfiehlt Datenaustausch
Grundsätzlich rät die Polizei dazu, bei einem Unfall zwischen mehreren Alpinsportlern immer die Daten auszutauschen. “Oft werden Verletzungen erst am Abend oder am Folgetag festgestellt. Die Ermittlung von weiteren, am Unfall Beteiligten ist für die Polizei dann umso schwieriger”, weist Dilp auf den Vorteil bereits erhobener Daten hin.