Mit prominenten Fällen wie dem Beethovenfries oder dem Kunstfund der Sammlung Gurlitt ist das Thema Kunstrestitution erst in den vergangenen Wochen wieder stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. “Die meisten Fälle sind allerdings keine Sensationen”, unterstrich Verwaltungsgerichtshofs-Präsident und Vorsitzender des Kunstrückgabebeirats Clemens Jabloner, “sondern oft Kunstgegenstände aus dem Alltagsgebrauch, die die Familien längst vergessen haben” und die nur dank systematischer Forschung ans Tageslicht kommen. Eben darin liege die Stärke des österreichischen Gesetzes. “Aus der Holschuld ist eine Bringschuld geworden.”
“Vermittelnde Lösungen” wie Ausgleichszahlungen kennt das Gesetz nicht, entweder es wird zurückgegeben, oder nicht. “Diese Zuspitzung zwingt uns zu Genauigkeit und verhindert Kompromisse”, so Jabloner, die in der Vergangenheit oft weiteres Unrecht mit sich gebracht haben. Denn es sind nicht zuletzt “die empörenden Verweigerungen bei Rückstellungen” in der Zweiten Republik, aufgrund derer das Thema Restitution “uns weiterhin intensiv beschäftigt”, so Schmied. Das zeige nicht zuletzt der Beethovenfries. Daher werde man in diesem wie in jedem anderen Fall, “egal ob prominent oder nicht” nach professionellen Recherchen “besonnene und verantwortungsvolle Lösungen” finden.
Gratulationen zu 15 Jahren “signifikanter Errungenschaften” kamen auch vom US-Diplomaten Douglas Davidson, Spezialgesandter für Holocaust-Fragen des U.S. Department of State. “Die österreichische Praxis ist ein internationales Modell ihrer Art”, so Davison. Im Anschluss an die Washington Conference, ebenfalls vor 15 Jahren, mit ihrer Erklärung der Prinzipien für “gerechte und faire Lösungen” bei Raubkunst, habe es auch an alle Staaten den Aufruf gegeben, ihre nationalen Gesetze im Sinne dieser Prinzipien zu verfassen. Österreich sei hierfür beispielgebend.
Das österreichische Kunstrückgabegesetz aus 1998 regelt die proaktive Suche nach Kunstwerken, die in der NS-Zeit in das Eigentum der Republik Österreich gekommen sind und befähigt den jeweils zuständigen Minister diese Gegenstände an die ursprünglichen Eigentümer bzw. ihre Erben zu restituieren. Dies betrifft sowohl Gegenstände, die durch die NS-Behörden enteignet wurden, als auch solche, die NS-Verfolgte unter dem Druck der Nazi-Herrschaft zu verkaufen gezwungen waren.
Überdies werden vom Gesetz solche Kunstwerke erfasst, die in der Nachkriegszeit mit einem Ausfuhrverbot belegt oder im Zusammenhang mit einem Ausfuhrverfahren für andere restituierte Werke erpresst wurden. Seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2009 kann auch dann restituiert werden, wenn sie im Rahmen einer solchen erpresserischen Praxis an die Republik verkauft wurden.