Nachdem der Elektromonteur Herr L. gekündigte hatte und seinen Resturlaub verbrauchen wollte, sprach der Arbeitgeber von unberechtigten Austritt. Der Elektromonteur klagte mit Hilfe der Arbeiterkammer.
Herr L. arbeitete 14 Monate als Elektromonteur. Dann wollte er sich beruflich verändern und kündigte. Als er seine Kündigung im Büro deponierte, erkundigte er sich nach seinem Resturlaub. Die Sekretärin konnte ihm keine genaue Auskunft geben. Herr L. ging davon aus, dass er noch zehn Urlaubstage hatte und erklärte, dass er diese nehmen wolle. Die Sekretärin versprach ihn anzurufen, falls es Probleme gäbe.
Kein formaler Urlaubsantrag
Auch wenn Arbeitnehmer von sich aus kündigen, gelten Fristen. Arbeitnehmern stehen für die Zeit zwischen der ausgesprochenen Kündigung und dem tatsächlichen Arbeitsende Lohn, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und allfällige Sonderzahlungen zu. Dieses Geld wollte sich der Chef sparen, als er von der Kündigung hörte. Er meldete Herrn L. sofort von der Krankenkasse ab.
Elektromonteur erkämpfte 2.500 Euro
Weil Herr L. keinen formalen Urlaubsantrag abgegeben hatte, sprach der Chef nicht von Kündigung, sondern von einem unberechtigten Austritt. Herr L. erfuhr von diesem Schritt erst eine Woche später durch einen Brief. Er suchte das Gespräch. Als das nichts half, klagte er mit Hilfe der AK.
Das Gericht stellte fest, dass die mündliche Zusage der Sekretärin im Büro für eine Urlaubsvereinbarung ausreicht. Es stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar, wenn er sich auf die Nichteinhaltung von formellen Vorschriften berufe und den Arbeitnehmer bei Unklarheiten nicht kontaktiere. Herr L. bekam Recht und rund 2.500 Euro zugesprochen.