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Wegen privater E-Mail entlassen

Eine fristlose Entlassung erwartete den Angestellten A. J., nachdem er eine private E-Mail von seinem Firmenaccount an eine Kollegin schickte. Der Mann wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer und klagte.
Als den Angestellten eine Kollegin wegen ihrer Kündigung um Rat fragte, antwortete A.J. per E-Mail: Sie solle der Firma nichts schenken und sich an die Arbeiterkammer wenden. In der Firma des Mannes war es üblich, private Mails vom Firmenaccount zu schicken, sie mussten nur mit dem Betreff “privat” gekennzeichnet werden. Die MitarbeiterInnen vertrauten darauf, dass das, was als privat gekennzeichnet wurde auch privat blieb. Doch bei A. J. schaute der Geschäftsführer eben doch in die “private” Mail. Für ihn waren die Ratschläge an die Kollegin Grund genug, A. J. sofort fristlos zu entlassen. Arbeiterkammer und Gericht sahen das anders.

Angestellter ging zur Arbeiterkammer und klagte gegen fristlose Entlassung

Das ließ sich A. J. nicht gefallen und ging nun selber zur Arbeiterkammer und reichte eine Klage ein. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Der Arbeitgeber hätte das E-Mail nicht anschauen dürfen. Denn in der Firma gab es keine Vereinbarung, die private E-Mails über die Firmen-PCs verbietet. Also hätte der Geschäftsführer ein “privat” tituliertes Mail nicht lesen dürfen, so das Gericht.

Den Ratschlag, sich an die Arbeiterkammer zu wenden, wertete das Gericht nicht als Pflichtverletzung. Insgesamt sah das Gericht die Entlassung als nicht gerechtfertigt an.

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