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224.000 Euro Zoll für teures Auto

In zweiter Instanz gab das Bundesfinanzgericht heuer im Jänner der Beschwerde des Schweizers statt.
In zweiter Instanz gab das Bundesfinanzgericht heuer im Jänner der Beschwerde des Schweizers statt. ©DAPD
Beim Grenzübergang in Hohenems behauptete der Lenker eines Schweizer Lkw-Sattelzuges im Mai 2014 bei der Einreise nach Österreich wahrheitswidrig, er mache eine Leerfahrt. Was der kontrollierende Zollbeamte dann aber fand, war weit mehr als nichts.
Bugattis - Style und PS
NEU

(Neue/Seff Dünser)

Der kontrollierende Zollbeamte stellte fest, dass ein teurer Sportwagen transportiert wurde. Der mitgeführte Bugatti Veyron kostet zwischen 1,6 und 2,3 Millionen Euro, hat 1000 PS und fährt bis zu 400 km/h schnell.

Das Zollamt Feldkirch-Wolfurt fordert vom Schweizer Lkw-Fahrer nun 224.000 Euro an Eingangsabgaben, davon 70.000 Euro an Zoll und 154.000 Euro an Einfuhrumsatzsteuer. Der Mitarbeiter einer Schweizer Autotransportfirma habe mitgeführte Waren nicht erklärt und das Auto daher vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Europäischen Union (EU) verbracht.

Bugatti für Rallye. Der Berufskraftfahrer hätte den Luxusboliden eines Schweizer Unternehmens von der Schweiz nach München überstellen sollen. Ein Russe hätte dann mit dem Bu­gatti an einer Rallye teilnehmen sollen.

Der belangte Chauffeur beantragt, dass ihm die Zollschulden erlassen werden. Denn er könne die hohe Summe nicht bezahlen, argumentiert der Lkw-Fahrer. Zudem treffe ihn kein Verschulden, weil er von seinem Arbeitgeber keine Anweisungen erhalten habe, dass die teure Fracht für die Überstellung nach Deutschland zu verzollen sei. Dazu ist das gerichtliche Zollverfahren noch nicht beendet.

In zweiter Instanz gab das Bundesfinanzgericht heuer im Jänner der Beschwerde des Schweizers statt. Der zuständige Richter des Bundesfinanzgerichts gelangte zur Auffassung, dass gar keine Eingangsabgaben zu bezahlen sind. Weil das Auto nur zur vorübergehenden Verwendung eingeführt worden sei und beim Grenzübergang nicht angegeben habe werden müssen. In dritter Instanz gab nun aber der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevision des Zollamtes Feldkirch-Wolfurt statt und hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen dessen Unzuständigkeit auf. Jetzt hat das Bundesfinanzgericht offenbar noch einmal zu entscheiden.

Finanzielle Überforderung. Die Richter des Wiener Verwaltungsgerichtshofes wiesen darauf hin, dass das Bundesfinanzgericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Eingangsabgaben zu entscheiden gehabt habe. Es hätte nur beurteilen dürfen, ob dem Lkw-Fahrer die Abgaben erlassen werden oder nicht. Denn der Schweizer habe in seinem Antrag nicht behauptet, dass er die Eingangsabgaben dem Zollamt nicht schulde. Er habe lediglich auf mangelndes Verschulden und finanzielle Überforderung hingewiesen.

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