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14 Fragen zur Ausreise aus dem Leiblachtal

Die Ausreise aus dem Leiblachtal wird für die nächsten sieben Tage nur mit negativem Corona-Test möglich sein.
Die Ausreise aus dem Leiblachtal wird für die nächsten sieben Tage nur mit negativem Corona-Test möglich sein. ©VOL.AT/Steurer
Das Land Vorarlberg hat eine Liste mit den 14 wichtigsten Fragen und Antworten zur Ausreise aus dem Leiblachtal zusammengestellt.
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Für die nächsten sieben Tage, genau von Donnerstag, 25. März, um 00:00 Uhr, bis Mittwoch, 31. März um 24:00 Uhr, gilt für das Leiblachtal eine Ausreisetestpflicht. Die entsprechende Verordnung ist auf der Homepage des Landes zu finden.

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Die 14 wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Situation im Leiblachtal gibt es hier nachzulesen:

FAQs zum Leiblachtal

1. WARUM WIRD EINE AUSREISETEST PFLICHT FESTGELEGT? Aufgrund des starken Anstiegs der Corona-Fälle im Leiblachtal in sehr kurzer Zeit ist ein rasches Handeln unumgänglich. Vor allem der recht hohe Wert an nachgewiesenen Fällen der britischen Variante machen konsequente Maßnahmen notwendig.

2. WELCHES GEBIET IST VON DER VERORDNUNG UMFASST?
Die Ausreisetestpflicht gilt für die Gemeinden Lochau – ausge-nommen Lochau-Süd –, Hörbranz, Eichenberg, Hohenweiler und Möggers.

3. WANN GILT DIE AUSREISETESTPFLICHT? Die Verordnung tritt am Donnerstag, 25. März um 00:00 Uhr in Kraft und gilt bis 31. März 24:00 Uhr.

4. WER MUSS SICH TESTEN LASSEN? Die Ausreisetestpflicht gilt für alle Personen, die sich in den oben genannten Gemeinden aufhalten – also nicht nur für jene, die im Leiblachtal wohnhaft sind.

5. WELCHER TEST GILT ALS NACHWEIS ZUR AUSREISE? - ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARSCoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder - ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen.

6. GILT FÜR DIE REGION LEIBLACHTAL EINE QUARANTÄNE? Nein, für das Leiblachtal gilt keine Quarantänepflicht, es handelt sich nicht um einen Lockdown der Region. Das bedeutet, Besuche von Gastro, Veranstaltungen, außerschulischer Jugendarbeit und Sport bis 18 Jahre ist unter den geltenden Schutzmaßnahmen (Test, Abstand, FFP2-Maske, etc.) wie im restlichen Vorarlberg weiterhin möglich.

7. ANFORDERUNGEN BEIM ÜBERSCHREITEN DER GEBIETSGRENZEN?Personen, die sich im Leiblachtal aufhalten, dürfen dessen Gren-zen nach außen hin in einen anderen Teil des österreichischen Staatsgebietes nur überschreiten, wenn sie einen der folgenden Nachweise mit sich führen- ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden oder- ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stundenzurückliegen darf.Die Ausreise nach Deutschland unterliegt keinen zusätzlichen Beschränkungen.Für die Einreise bzw. Wiedereinreise von Deutschland nach Öster-reich finden die Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverord-nung Anwendung (z.B. Registrierungspflicht, Test).

8. WO KANN ICH MICH TESTEN LASSEN?
1. Hörbranz, Leiblachtalsaal
2. Lochau, Festhalle
3. Hohenweiler, Gemeindeamt (Arztzimmer)
4. Möggers, Gemeindehaus
5. Eichenberg, Feuerwehrhaus

Im Leiblachtalsaal in Hörbranz wurde die größte Teststation des Landes eingerichtet. Täglich können dort von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr bis zu 4.200 Tests abgenommen werden

9. MUSS ICH MICH ZUM TEST ANMELDEN? Bitte beachten Sie die Vorgehensweise in den einzelnen Gemeinden. Für die große Teststation in Hörbranz im Leiblachtalsaal gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Eine Voranmeldung ist unter der Website vorarlberg.at/ coronatest oder unter der kostenlosen Hotline 0800-201 360 möglich. So bekommen sie einen fixen Termin und können allenfalls längere Wartezeiten und/oder Staubildung vermeiden.

2. Eine Testung ist aber auch ohne Voranmeldung möglich. Für Personen ohne Testtermin ist erstmalig in Hörbranz im Leiblachtalsaal auch ein Direkt-CheckIN (e-Card notwendig) vor Ort möglich.

10. GIBT ES AUSNAHMEN FÜR DIE TESTPFLICHT? Ja.
1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden sowie Angehörige von Rettungsorganisa-tionen, des Bundesheeres und der Feuerwehr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen;
4. den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfä-higkeit der öffentlichen Infrastrukturen und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge (wie Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Post- und Ver-sanddienstleistungen);
5. die Durchfahrt durch die oben genannten Gemeinden ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt;
6. den Güterverkehr;
7. die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen und die Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses; dies jedoch nur dann, wenn diese Grundbedürfnisse nicht oder in zumutbarer Weise nicht in den oben genannten Gemeinden gedeckt werden können;
8. die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungs-behörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit;
9. Personen, die zur körperlichen und psychischen Erholung zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit der Pfänderbahn das Gebiet der oben genannten Gemeinden betreten und nach kurzer Auf-enthaltsdauer wieder verlassen.Im Falle einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahme-gründe glaubhaft zu machen.

11. WIE KANN ICH MEINE DURCHREISE NACHWEISEN? Eine Durchreise ohne Zwischenstopp (Transit) durch das Leiblachtal ist zulässig. Bei der Kontrolle muss die Durchreise ohne Zwischenstopp glaubhaft gemacht werden, beispielsweise mit einem Arbeitsnachweis des Arbeitgebers, einer Grenzgänger Bescheinigung, eines Lieferscheins, eines Mailverkehrs oder Ähnliches.
Für Einreisende von Deutschland nach Österreich gelten jedoch die Regelungen der COVID-19-Einreiseverordnung (BGBl. II Nr. 445/2020).

12. ICH BIN BEREITS GEIMPFT, MUSS ICH MICH TROTZDEM TESTEN LASSEN? Ja, es sind keine Ausnahmen für geimpfte Personen vorgesehen – ein negativer Testnachweis ist bei der Ausreise mitzuführen.

13. ICH WAR BEREITS INFIZIERT, MUSS ICH MICH TROTZDEM TESTEN LASSEN? Nein, eine Person mit einer durchgemachten COVID-19-Infektion muss sich nicht testen lassen. Jedoch sind hier die Regelungen der 4. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung eines Nachweises über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 gleichzuhalten: - eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion - ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten - ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde. Ein solcher Nachweis ist bei einer Kontrolle vorzulegen.

14. ICH MUSS MICH IM RAHMEN DER BERUFSGRUPPENTESTUNG REGELMÄSSIG TESTEN LASSEN. GILT DIESER TEST AUCH FÜR DIE AUSREISE ALS ZULÄSSIGER NACHWEIS?
Grundsätzlich ja, wenn der Berufsgruppentest (Antigen-Test) in einer befugten Stelle (z.B.: Teststation) durchgeführt wurde. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Ausreise aus den oben ge-nannten Gemeinden die Probenentnahme längstens 48 Stunden zurückliegen darf.

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