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Wählerverzeichnisse werden für Korrekturen zur Einsicht aufgelegt

Wer sein Wahlrecht ausüben möchte, sollte die Wählerverzeichnisse kontrollieren.
Wer sein Wahlrecht ausüben möchte, sollte die Wählerverzeichnisse kontrollieren. ©APA (Sujet)
Am Dienstag - bzw. wegen des Feiertags de facto am Mittwoch - beginnt das Verfahren zur Richtigstellung der Wählerverzeichnisse für die Nationalratswahl. Wahlberechtigte, die vor Kurzem umgezogen sind, sollten sich darum kümmern, dass sie am 15. Oktober ihre Stimme auch wirklich am neuen Wohnort abgeben können. Dafür müssen sie im richtigen Wählerverzeichnis stehen. Alle Infos dazu lesen Sie hier.
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Wahlberechtigt sind alle (spätestens am Wahltag 16 Jahre alten) Österreicher in der Gemeinde bzw. dem Wiener Bezirk, in dem sie am 25. Juli (das war der Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten. Tatsächlich wählen darf man dort aber nur, wenn man im betreffenden Wählerverzeichnis steht.

Wählerverzeichnisse werden für Korrekturen zur Einsicht aufgelegt

Ob dies der Fall ist, kann man bis 24. August prüfen – und gegebenenfalls eine Korrektur verlangen. Die Gemeinden bzw. Magistratischen Bezirksämter müssen dafür die Wählerverzeichnisse zur Einsicht auflegen. In kleineren Gemeinden hat dies laut Nationalratswahlordnung ab dem 21. Tag nach dem Stichtag zu geschehen.

Das ist aber heuer ein Feiertag, nämlich Mariä Himmelfahrt am Dienstag. An Feiertagen und Sonntagen müssen die Amtsräume aber nicht offengehalten werden – also ist es de facto der Mittwoch.

“Hauskundmachung” in Wiener Wohnhäusern ausgehängt

Größere Gemeinden und Städte (ab 10.000 Einwohnern) müssen – kleinere Gemeinden können – ab Donnerstag in den Wohnhäusern die “Hauskundmachung” mit der Zahl der Wahlberechtigten aufhängen. Für genaue Kontrollen müssen aber auch sie die Wählerverzeichnisse zur Einsicht auflegen, allerdings nur für eine Woche ab Freitag, 18. August.

Stellt ein Wahlberechtigter fest, dass er nicht im Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnsitz-Gemeinde steht, kann er bis Donnerstag, 24. August, Einspruch einlegen – schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde bzw. in Wien bei der Bezirkswahlbehörde.

Einspruch einlegen kann aber nicht nur der Wahlberechtigte selbst, sondern auch andere Personen – etwa dagegen, dass an ihrer Wohnadresse zu viele Wahlberechtigte eingetragen sind. Auch die FPÖ müsste laut Rechts-Gutachten diesen Weg des Einspruchs gegen jeden einzelnen Eintrag der von ihr behaupteten türkischen “Scheinstaatsbürger” gehen. Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis ein anderer verlangt hat, müssen von der Behörde verständigt werden und sie können Einwendung erheben.

Behörden müssen bis Ende August entscheiden

Die Behörden müssen dennoch flott entscheiden – nämlich bis Mittwoch, 30. August. Ist der Antragsteller oder z.B. ein aus dem Verzeichnis Gestrichener damit nicht zufrieden, gibt es ein Rechtsmittel: Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie muss bis spätestens 1. September bei der Gemeinde (bzw. beim Bezirksamt in Wien) eingebracht werden – und auch hier ist der Beschwerdegegner zu verständigen und kann sich äußern. Das Bundesverwaltungsgericht muss binnen vier Tagen, bis spätestens 5. September, entscheiden.

Danach aktualisieren die Gemeinde- bzw. Wiener Bezirkswahlbehörden die Wählerverzeichnisse – und am Freitag, 8. September, werden sie abgeschlossen. Nur wer dann im Wählerverzeichnis steht, kann am 15. Oktober im der betreffenden Gemeinde seine Stimme abgeben.

>> Alle Infos zur Nationalratswahl am 15. Oktober finden Sie in unserem Special

(APA/Red)

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