AA

Schriftliches Urteil: Darum hob der VfGH die BP-Stichwahl auf

Der Verfassungsgerichtshof hob die Stichwahl auf.
Der Verfassungsgerichtshof hob die Stichwahl auf. ©APA/Herbert Neubauer
Der Verfassungsgerichtshof legt in seiner schriftlichen Urteilsausführung umfangreich dar, warum er entschieden hat, dass die Entscheidung bei der Bundespräsidentenwahl wiederholt werden müsse.
VfGH beschließt Neuwahl
Chronologie einer Wahl-Posse
Reaktionen aus Österreich
Int. Pressestimmen nach Urteil

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Mittwoch sein schriftliches Erkenntnis zur Aufhebung der Bundespräsidentenwahl vorgelegt. “Im Namen der Republik!” erklären die Höchstrichter auf 175 Seiten ausführlich, weshalb die Stichwahl wiederholt werden muss. Ihre strenge Judikatur zu dem Thema begründen sie damit, dass Wahlmissbrauch von vornherein ausgeschlossen werden soll.

Zwar weist der Verfassungsgerichtshof wie schon in der mündlichen Urteilsverkündung am 1. Juli darauf hin, “dass keiner der von ihm im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen wahrgenommen hat”. Aufzuheben war die Stichwahl dennoch. Und zwar wegen Rechtswidrigkeiten bei der Briefwahlauszählung in 14 Bezirken und weil das Innenministerium noch vor Wahlschluss Teilergebnisse an Medien und Forschungsinstitute weitergegeben hatte.

BP-Wahl: Briefwahlkarten zu früh geöffnet

Konkret waren Briefwahlkarten zu früh geöffnet und ohne die Beisitzer der Parteien ausgezählt worden. Betroffen waren davon zumindest 77.769 Briefwahlstimmen. Was für die Verfassungsrichter angesichts des knappen Vorsprungs des Grünen Alexander Van der Bellen auf seinen FP-Konkurrenten Norbert Hofer von nur 30.863 Stimmen Grund genug war, eine Wahlwiederholung anzuordnen. Diese wird am 2. Oktober stattfinden.

Der VfGH verweist im Urteil auf seine bis 1927 zurückreichende strenge Judikatur bei Verstößen gegen jene Vorschriften, die Wahlmanipulationen verhindern sollen. “Die gesetzlichen Vorschriften über das Wahlverfahren sollen garantieren, dass ein solcher Missbrauch von vornherein nicht möglich ist”, heißt es im Urteil. Denn der Nachweis von konkretem Missbrauch werde dem Einzelnen nur in den seltensten Fällen möglich sein.

FPÖ-Wahlanfechtung wurde vom VfGH stattgegeben

Erfahrungen in Ländern ohne funktionierende Demokratie würden zeigen, dass politische Funktionsträger “versucht sein könnten, mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden Machtmittel Wahlergebnisse zu manipulieren”. Und: “Auch in einer stabilen Demokratie sichert die genaue Einhaltung der Wahlvorschriften das Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Wahlen und damit (…) in eines der Fundamente des Staates.”

Angefochten hatte das Ergebnis die FPÖ wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten in 94 Stimmbezirken. Um die gesetzliche Vier-Wochen-Frist für die Entscheidung einzuhalten, trieb der VfGH einen bis dato nicht gekannten Aufwand: An fünf öffentlichen Sitzungstagen wurden 67 Zeugen befragt. Übrig blieb schließlich eine Liste mit 14 Bezirken, in denen teils massive Formalfehler bei der Briefwahlauszählung bestätigt wurden.

Keine Bedenken gegen Briefwahl

Keine Bedenken hegen die Höchstrichter gegen die von der FPÖ angefochtene Briefwahl. Auch mit einer Beschwerde gegen die Wahlberichterstattung des ORF drang die Partei nicht durch. Bezüglich der Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Wahlschluss haben die Höchstrichter klar gestellt, dass nicht deren mediale Verbreitung problematisch war, sondern die Weitergabe durch staatliche Stellen.

Durch die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Wahlschluss wurde aus Sicht des Höchstgerichts allerdings der Grundsatz der “Freiheit der Wahl” verletzt. Dies deshalb, weil die Weitergabe durch staatliche Stellen (die Bundeswahlbehörde, Anm.) erfolgte. Die Höchstrichter stellen in ihrem Urteil nämlich klar, “dass der Grundsatz der Freiheit der Wahl die Wähler lediglich vor staatlicher Beeinflussung schützen soll”.

“Rein private Einflussnahme auf die Wahlentscheidung einzelner oder auch vieler Personen” werde damit nicht untersagt, heißt es im Erkenntnis. Damit dürfen auch weiterhin ausgefüllte Stimmzettel via Social Media verbreitet werden: “Die freiwillige Veröffentlichung des individuellen Wahlverhaltens durch Private, insbesondere in den sozialen Medien, stellt (…) keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl dar.”

Weitergabe von Teilergebnissen hätte “von Einfluss sein können”

Dass die APA die vìa Innenministerium erhaltenen Teilergebnisse und die darauf basierenden Hochrechnungen mit Sperrfrist verbreitet hat (die Veröffentlichung im Internet vor Wahlschluss also untersagt war) ist für die Verfassungsrichter offenbar nicht relevant. Sie gingen “angesichts des knappen Wahlausganges und der nachweislich österreichweiten Verbreitung” davon aus, dass die Verbreitung der Teilergebnisse “auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte”.

Schließlich weisen die Höchstrichter noch darauf hin, dass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hätte, die vorzeitige Verbreitung von Teilergebnissen zu unterbinden – etwa durch Einheitliche Schlusszeiten für Wahllokale, “Datensperren” oder das Verbot verfrühter Auszählung.

Beschwerde gegen den ORF abgeschmettert

Die FPÖ hatte neben der Bundespräsidentenwahl auch die Briefwahl beim Höchstgericht angefochten – dies allerdings ohne Erfolg. “Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen das verfassungsrechtlich vorgegebene System der Briefwahl keine Bedenken ob seiner Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung”, deponieren die Höchstrichter in der schriftlichen Urteilsbegründung.

Auch die Einschränkung der geheimen und persönlichen Wahl (die bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal deutlich strenger kontrolliert wird als bei der Briefwahl) bemängeln die Höchstrichter nicht. Sie betonen diesbezüglich, dass der Verfassungsgesetzgeber mit Einführung der Briefwahl “ein höheres Maß an Eigenverantwortung des Wählers legitimiert” habe.

Keinen Grund zur Wahlaufhebung stellt aus Sicht der Höchstrichter auch die von der FPÖ beklagte zu kritische Befragung ihres Kandidaten Norbert Hofer durch den ORF dar. Dies sei “keine im Wahlanfechtungsverfahren (…) aufzugreifende (unzulässige) Einflussnahme auf die Wahlwerbung”.

>> Zum schriftlichen Urteil des VfGH

(APA, Red.)

  • VIENNA.AT
  • Österreich
  • Schriftliches Urteil: Darum hob der VfGH die BP-Stichwahl auf
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen