Zuverdienst für Arbeitslose: Das ändert sich ab Jänner

Nur vier Personengruppen sind von der Regelung für den Zuverdienst von Arbeitslosen ausgenommen, teilte das Arbeitsmarktservice am Montag mit. Alle anderen müssen bis spätestens 31. Jänner 2026 ihre Nebenjobs aufgeben, um die Ansprüche nicht rückwirkend zu verlieren.
Zuverdienst für Arbeitslose: Ausnahmen für Langzeitarbeitslose, ältere Personen und Rekonvaleszente
Langzeitarbeitslose über 50 Jahren oder Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent sind von der neuen Regelung, die zur rascheren Eingliederung Arbeitsuchender führen soll, ausgenommen. Generell dürfen Langzeitarbeitslose einmal 26 Wochen lang im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten. Von der neuen Regelung ausgenommen sind auch jene Personen, die bereits vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang diese Nebentätigkeit ausgeübt haben. Sie dürfen dann auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe diesen Nebenjob weiter geringfügig ausüben.
Für Markus Koza, Sozialsprecher der Grünen, ist diese Regelung jedoch nicht treffsicher: "Es wird auch Menschen in Arbeitslosigkeit - vor allem Menschen, die bereits länger arbeitslos sind - 'jener Fuß in der Arbeitswelt' genommen, der oft zurück ins Erwerbsleben geführt hat". Im Vorjahr nützten 28.120 Personen - und damit 9,5 Prozent der Betroffenen - die Möglichkeit, die Unterstützung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze aufzubessern. Für Koza kein schwerwiegendes arbeitsmarktpolitisches Problem.
(APA/Red)