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Zahlreiche weitere Änderungen durch StVO-Novelle

Es gibt zahlreiche weitere Änderungen durch die StVO-Novelle.
Es gibt zahlreiche weitere Änderungen durch die StVO-Novelle. ©APA/TOBIAS STEINMAURER (Symbolbild)
Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Sie soll für mehr Platz und Vorrang für Fußgänger und Radfahrer sorgen.
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Die Novelle enthält neben den bekannten Maßnahmen wie Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrer auch weitere Änderungen. Für Radfahrer, deren Bike mangelhaft ausgerüstet ist, wird es künftig billiger. Bei Verstößen gegen die Ausrüstungsbestimmungen gibt es künftig nur noch eine Strafe.

Derzeit wird noch jeder Verstoß einzeln bestraft

Derzeit wird noch jeder Verstoß einzeln bestraft, fehlen etwa Rückstrahler oder Lichter, muss pro fehlendem Teil bezahlt werden, im Fall eines Organmandats sind das beispielsweise je 20 Euro. Verstöße gegen die Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung sollen mit der 33. Novelle nunmehr einem eigenen Straftatbestand unterliegen, auch wenn mehrere Verstöße vorliegen.

Neue Verkehrsschilder als Änderung durch die StVO-Novelle

Mehrere neue Verkehrsschilder, etwa jene für Sackgassen mit Durchgeh- sowie Durchfahrtmöglichkeit für Radfahrer, eines für Schulstraßen oder eine Zusatztafel, dass Radfahrer bei Rot rechts abbiegen dürfen, werden kommen. Analog zum Hinweiszeichen "Tankstelle" soll jenes mit dem Hinweis "E-Ladestelle" eingeführt werden.

Fahrräder sollen in Fußgängerzonen abestellt werden dürfen

Fahrräder sollen künftig immer in Fußgängerzonen abgestellt werden dürfen. Derzeit ist das Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerzonen nur zu Zeiten des erlaubten Befahrens für die Dauer der dort zu verrichtenden Tätigkeit erlaubt. Da das Schieben in Fußgängerzonen allerdings immer erlaubt ist, soll das Abstellen von Fahrrädern bzw. Halten und Parken von Fahrrädern unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls immer erlaubt werden.

Neuerung beim Rechtsabbiegen von Lkws mit mehr als 3,5 Tonnen

Um das Risiko durch den toten Winkel beim Rechtsabbiegen zu minimieren, soll für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen vorgeschrieben werden, wenn mit geradeaus fahrendem oder in selber Fahrtrichtung fahrendem rechts abbiegendem Radverkehr zu rechnen ist oder Fußgänger die Fahrbahn überqueren. Die Novelle baut auch schon für die Zukunft vor. Für den Fall, dass Rechtsabbiegen von Lkw ohne Assistenzsystem verboten wird, kann das fehlende Assistenzsystem auch durch einen volljährigen Beifahrer ersetzt werden.

Neuer Status für Polizeifahrräder

Polizeifahrräder sollen den Status eines Einsatzfahrzeuges bekommen und mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet werden. Fahrzeuge des Strafvollzugs zählen künftig auch als Fahrzeuge im öffentlichen Dienst. Sie sind bei Fahrten nicht an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Strafvollzugsverwaltung kann gesetzlichen Aufgaben derzeit nur bedingt nachkommen

In den Erläuterungen zur Novelle wird festgehalten, dass die Strafvollzugsverwaltung ihren gesetzlichen Aufgaben derzeit nur bedingt nachkommen kann, wenn sie der StVO unterliegen. So wird beispielsweise verdeckter Transport wesentlich einschränkt, schließlich ist der möglichst sichere bzw. schnelle Gefangenentransport insbesondere hoch sicherheitsgefährlicher Gefangener (etwa von Mitgliedern der organisierten Kriminalität oder des internationalen Terrorismus) zum Schutz von Sicherheit und Ordnung sowie der Bevölkerung eine integrale Aufgabe der österreichischen Strafvollzugsverwaltung. Auch kann mit der Änderung die Sicherheit bei Ausführungen und Überstellungen von Gefangenen deutlich erhöht werden. Als Beispiel werden Ausführungen in öffentliche Krankenanstalten genannt. Hierbei müsse der Weg bis ins Gebäude möglichst kurz gehalten werden, damit auch der Kraftfahrer die Eskorte verstärken kann und nach dem Absetzen nicht erst einen Parkplatz suchen muss, wodurch die Fluchtgefahr minimiert werden könnte.

Änderung der Parkbestimmungen

Auch die Parkbestimmungen werden geändert, in Wien trifft das auf das Parkpickerl zu. Dieses sollen neben Zulassungsbesitzern und Leasingnehmern auch Personen erhalten, die ein Fahrzeug langzeitgemietet haben. Als Minimum für den Erhalt einer Bewilligung gelten vier Monate, das gilt auch, wenn Arbeitgeber Mitarbeitern ihr Fahrzeug oder ihr geleastes Auto für die Privatnutzung überlassen.

(APA/Red)

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