WKStA-Kritik an Korruption-Gesetzesentwurf

Dieser sieht vor, dass Personen, die für ein Amt kandidieren und gegen Zuwendungen Versprechen für die Amtszeit abgeben, künftig ebenfalls mit Strafen zu rechnen haben. Auch wird es strafbar, über Geld zu einem Mandat zu kommen. Jedoch erst, wenn es zu einer Mandatszuteilung kommt. Laut WKStA sollte auch der Versuch bestraft werden.
Kritik an Gesetzesentwurf von WKStA zum Thema Korruption
Auch werde beim geplanten Strafbestand "Mandatskauf" nur die Zuwendung "Entgelt" bestraft. Für die WKStA wäre es denkbar, "andere erwünschte Gegenleistungen" - etwa persönliche Gefälligkeiten oder Verwaltungsübertretungen - ebenso in den Tatbestand aufzunehmen. Nicht nachvollziehbar ist für die Staatsanwaltschaft, warum Mandatskauf erst geahndet wird, wenn es zu einer Zuteilung kommt. Durch Umreihungen und Verzichte könnte somit die Strafbarkeit entfallen. Die Begutachtungsphase des Pakets endet am Donnerstag.
Innenministerium kritisierte die Mandtaszuteilung
Das Innenministerium kritisierte, dass unklar sei, ob die Mandatszuteilung bereits mit einem allfälligen Beschluss der jeweils zuständigen Wahlbehörde, mit allfälliger Kundmachung dieses Beschlusses durch die jeweils zuständige Wahlbehörde oder erst mit Ausfolgung eines allenfalls vorgesehenen Wahlscheines an die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber erfolgt. Daher stelle sich auch die Frage, ob beziehungsweise wann ein Verzicht auf ein Mandat dazu führen könnte, dass es nicht tatsächlich zu einer Mandatszuteilung an die Bewerberin oder den Bewerber kommt.
WKSta: Positiv sei, dass die Strafbarkeit auf "Kandidaten für ein Amt" erweitert werden soll
Positiv erachtet die Korruptionsstaatsanwaltschaft, dass die Strafbarkeit auf "Kandidaten für ein Amt" erweitert werden soll. Demnach ist künftig zu bestrafen, wer noch nicht in einem Amt ist, aber für ein solches kandidiert und gegen eine Zuwendung Versprechen für seine Amtszeit gibt. Umfasst ist jeder, der sich in einem Wahlkampf bzw. Bewerbungsverfahren (z.B. Spitzenbeamte) befindet. Die WKStA bemängelt jedoch, dass diese Kandidaten auch "realistische Chancen" haben müssten.
Nimmt ein Kandidat für ein Amt einen Vorteil an ist er künftig strafbar
Wenn jemand als Kandidat für ein Amt einen Vorteil annimmt und dafür ein pflichtwidriges Amtsgeschäft verspricht, ist das künftig sofort strafbar. Dagegen ist erst bei Amtsantritt strafbar, wenn ein Kandidat für ein Amt Zuwendungen fordert oder sich diese versprechen lässt. Diesen Zusatz kritisierte neben der WKStA schon der Rechnungshof. Würde die Tat nämlich entdeckt werden, bevor die Person das Amt annimmt bzw. ernannt wird, könnte sich diese der Strafbarkeit entziehen, wenn sie das Amt ablehnt, so die Befürchtung der Staatsanwaltschaft.
Diese Einschränkung sieht die WKStA als überzogen an
Auch die Einschränkung, dass sich der bestochene Kandidat "in" einem Wahlkampf, einem Auswahl- oder Bewerberverfahren befinden muss, um bestraft zu werden, ist für die WKStA "überzogen". Dadurch würden nämlich Kandidaten, die vor Beginn des Wahlkampfs einen Vorteil für ein pflichtwidriges Amtsgeschäft im Fall ihrer Wahl verlangen, straflos bleiben.
Mit ihrer Kritik steht die WKStA nicht allein da
Die Begriffe "Kandidat für ein Amt" und "hypothetisch mögliche Funktion als Amtsträger" halten sowohl die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof, die Staatsanwaltschaft Linz sowie die Oberlandesgerichte in Wien und Graz für zu vage. Diese Begriffe seien als Abgrenzungskriterium für die Strafbarkeit ungeeignet. Die geplanten Gesetzesänderungen seien zwar als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen, "um bislang bestehende und im Zuge des Ibiza-Videos ersichtlich gewordene Strafbarkeitslücken zu schließen", so das OLG Wien in seiner Stellungnahme. Dieser Lückenschluss gelinge mit dem geplanten Paket jedoch nicht vollständig.
Transparency befürwortet ebenfalls die Strafbarkeit auch bei erfolgloser Kandidatenbestechung, also auch dann, wenn ein Kandidat letztlich nicht Amtsträger wird. Denn andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Bestechung, sollte es beim Versuch bleiben, straflos bleiben könnte. Zudem brauche es die Strafbarkeit auch bei "normalen Amtsgeschäften", also auch bei pflichtgemäßen Amtshandlungen, sofern diese "gekauft werden". Geht es nach Transparency soll überdies das Schlupfloch geschlossen werden, dass Amtsgeschäfte durch Zahlungen an "gemeinnützige Einrichtungen" erkauft werden können. Ein Vorwurf, der beispielsweise gegen den ehemaligen Grün-Politiker Christoph Chorherr im Raum gestanden war.
(APA/Red)