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Wirtschaftsauskunftsdienst muss Personendaten auf Verlangen löschen

Wirtschaftsauskunftsdienste müssen die von ihnen in öffentlichen Datenverzeichnissen recherchierten Personendaten auf Verlangen der betroffenen Person löschen - egal, ob diese Daten richtig oder falsch sind.

Das betonte am Mittwoch die Arge Daten in einer Aussendung mit Verweis auf ein aktuelles Gerichtsurteil. Auslöser war die Weigerung eines Handybetreibers, einen Neukunden aufzunehmen, da dieser nach Auskunft eines Wirtschaftsdienstes eine schlechte Bonität hatte. Der Dienst weigerte sich, die Daten zu löschen und wurde daraufhin erfolgreich geklagt.

Die Arge verwies auf das Datenschutzgesetzes (DSG), wonach im Falle falscher, veralteter, unvollständiger, nicht aussagekräftiger oder sonst wie rechtswidrig verwendeter Daten nach §27 DSG ein Datenverarbeiter Daten von sich aus zu löschen hat, spätestens jedoch acht Wochen nach Verlangen des Betroffenen. Bei öffentlich zugänglichen Daten, wie dies bei Wirtschaftsauskunftsdiensten der Fall sei, bestehe auf Verlangen des Betroffenen zusätzlich ein Löschungsanspruch nach §28 Abs.2 DSG. Dieser Löschungsanspruch gelte unabhängig von der Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der verwendeten Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht gesetzlich angeordnet sei.

(S E R V I C E – Die Arge Daten hat einen Musterbrief für einen Lösungsantrag und eine Liste jener Unternehmen, die bonitätsrelevante Informationen verbreiten, auf ihrer Homepage online gestellt – http://www.argedaten.at im Bereich “Service”.)

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