AA

Winterwetter: Diese Räumpflichten haben Hauseigentümer

Hauseigentümer müssen sich um einen freien Gehweg vor der Liegenschaft kümmern.
Hauseigentümer müssen sich um einen freien Gehweg vor der Liegenschaft kümmern. ©ÖAMTC/Aloisia Gurtner
Die derzeitigen Temperaturen sorgen auch für Schneefall und Glatteisbildung. Besonders Hauseigentümer sollten darauf achten, dass sie ihre Räumpflichten im Winter erfüllen.

Der Winter hat Österreich fest im Griff. Vor allem für Hauseigentümer bringen die Schneemengen auch Pflichten mit sich, denn laut dem StVO sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet grundsätzlich dazu verpflichtet, den Gehsteig bzw. Gehweg vor ihrer Liegenschaft in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr komplett von Schnee zu befreien und bei Notwendigkeit zu streuen.

Voraussetzung dabei ist, dass der Gehsteig bzw. Gehweg maximal drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. “Achtung: Auch wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, müssen Anrainer den Straßenrand einen Meter breit säubern und gegebenenfalls streuen. Es ist ein Irrglaube, dass die Gemeinde dann automatisch dafür zuständig ist”, sagt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Vernachlässigung der Räumpflichten im Winter: Fahrlässige Körperverletzung

“Bei direkt an der Straße gelegen Gebäuden gilt es, Schneewechten bzw. Eisbildungen von den Dächern zu entfernen”, sagt der Experte des Mobilitätsclubs. “Warntafeln können eine erste Maßnahme sein, sind für sich aber unzureichend.”

Verstöße sind strafbar: Es kann zu einer Geldstrafe von bis zu 72 Euro, bei nicht von Schneewechten oder Eisbildungen gesäuberten Dächern sogar bis zu 726 Euro. “Kommt es durch die Vernachlässigung der Räumpflichten zu einem Personenschaden, droht Anrainern eine strafrechtliche Verurteilung, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung”, warnt ÖAMTC-Jurist Authried.

In jeder Gemeinde liegt eine Verordnung vor, welche Streumittel (z.B. Salz) erlaubt sind und wo der geräumte Schnee gelagert werden darf. So muss zum Beispiel in Wien der Gehsteig ab einer bestimmten Breite nicht mehr zur Gänze geräumt werden.

ÖAMTC warnt: Achtung bei Anrainerpflichten im Winter

“Die Anrainerpflichten gelten auch dann, wenn der Verpflichtete ortsabwesend ist, etwa am Arbeitsplatz, auf Reisen oder an einer anderen Adresse wohnhaft”, weiß der ÖAMTC-Experte. In diesem Fall muss dafür Sorge getragen werden, dass die Pflichten von einer geeigneten Person übernommen werden (z.B. Räumungsunternehmen). Übrigens: Bei vermieteten Objekten gehen die Pflichten des Eigentümers nicht automatisch auf den Mieter über – diese müssten extra übertragen werden.

“In welchen Abständen eine Reinigung oder Streuung durchgeführt werden muss, hängt von der Witterung ab. Nach der Judikatur kann eine Streuung auch mehrmals stündlich erforderlich sein”, sagt Authried. Der ÖAMTC-Jurist kennt die Ausnahmen: “Nur bei Witterungsbedingungen, bei denen alle zu ergreifenden Maßnahmen praktisch wirkungslos wären, ist die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Wann das konkret der Fall ist, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.”

Der ÖAMTC bietet bei Fragen zu winterlichen Anrainerpflichten oder auch Haftungsfällen eine Rechtsberatung an.

(Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Winterwetter: Diese Räumpflichten haben Hauseigentümer
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen