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Wiener Schneeräumdienst schränkte Haftung ein: Niederlage vor Gericht

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. ©APA/dpa/Nicolas Armer (Themenbild)
Der Wiener Schneeräumdienst A.S.S. schränkte die Haftung bei den Schneeräumungen ein. Laut Gericht ist das jedoch unzulässig.

Der Wiener Schneeräumdienst A.S.S. hat vor Gericht eine Niederlage erlitten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte das Unternehmen wegen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt und bekam erstinstanzlich recht. Das Handelsgericht (HG) befand alle 20 monierten Klauseln für gesetzwidrig. Besonders störte den VKI, dass A.S.S. nicht vollständig die Haftung für das Freihalten der Gehsteige von Schnee und Eis von 6 bis 22 Uhr übernahm.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Haftung wurde eingeschränkt

Eigentümer von bebauten Grundstücken in Ortsgebieten sind gesetzlich dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Gehsteige entlang ihrer Liegenschaft im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Eis freigehalten werden. Wenn sie diese Verpflichtung zur Gänze an einen Schneeräumdienst übertragen, haftet dieser für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. In den AGB des beklagten Schneeräumdiensts wurde der Pflichtenkreis der Firma gegenüber den gesetzlichen Räumungspflicht allerdings reduziert und so die Haftung eingeschränkt. Zum Beispiel sah sich die A.S.S. laut ihren AGB nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen, und bei Schneehöhen von bis zu 10 cm sei mit einer Räumung binnen fünf bis sieben Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen.

Das Gericht folgte der Argumentation des VKI: Wenn ein Liegenschaftseigentümer seine gesetzlich vorgeschriebenen Räumungspflichten "an ein Unternehmen überträgt, erwartet er sich, dass der Unternehmer sie zumindest im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erfüllt", heißt es in dem am Donnerstag vom VKI öffentlich gemachten Urteil (30 Cg 25/20h).

VKI bekam in weiterem Punkt recht

In noch einem Punkt bekam der VKI recht: Die AGB waren zu klein gedruckt (Schriftgröße 5,5 pt) und unübersichtlich gegliedert. "Die gegenständlichen AGB sind in einer derart kleinen Schriftgröße erstellt, dass sie keinesfalls mühelos lesbar sind", so das Handelsgericht. "Nicht nur der Text selbst, sondern auch die Gliederung ist unübersichtlich, da die Überschriften zwar in Großbuchstaben, nicht jedoch in einer größeren Schrift bzw. fett gedruckt abgebildet sind."

Liegenschaftseigentümer, die einen professionellen Winterdienst beauftragen wollen, empfiehlt VKI-Chefjurist Thomas Hirmke, "bereits im Vorfeld genau zu klären, welche Pflichten tatsächlich auf diesen übertragen werden".

(APA/Red)

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