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Wiener Polizist der Beweismittelfälschung frei gesprochen worden

Der Polizist wurde nicht rechtskräftig freigesprochen.
Der Polizist wurde nicht rechtskräftig freigesprochen. ©pixabay.com
Ein aus Kärnten stammender Wiener Polizist ist am Montag von den Vorwürfen der Verleumdung, der Falschaussage und der Beweismittelfälschung freigesprochen worden. Der Richterspruch ist nicht rechtskräftig.

Vor drei Jahren passierte ein Verkehrsunfall, bei dem der Polizist Geschädigter war. Ein Nachbar war mit einem hochpreisigen Auto gegen einen Baum gefahren, der dem Polizisten gehörte. Es gab ein Verfahren, weil der Lenker den Unfall angeblich zu spät gemeldet hatte – was für die Versicherung hätte relevant werden können. Der Polizist bestätigte dann, dass ihn der Lenker direkt über den Schaden informiert hätte. Das war auch in der eidesstattlichen Erklärung des Polizisten, die aber mehrmals geändert wurde, und dann Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren wurde, Thema.

Änderungen im Dokument durchgeführt

Eine grafologische Gutachterin analysierte am Montag vor Richter Oliver Kriz mehrere handschriftliche Änderungen der eidesstattlichen Erklärung. Änderungen, auch eine Datumsänderung und eine eingefügte Zeitspanne, dürften nachträglich hinzugefügt worden sein. Vom Angeklagten paraphiert wurden die Änderungen an dem maschingeschriebenen Dokument jedenfalls nicht, was unüblich sei, so die Gutachterin. Verantwortlich für die spätere Änderung – die Grundlage für die Anklage – könnte jener Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft sein, bei dem der Polizist die Erklärung abgegeben hatte. Nach der Belehrung durch den Richter, er könnte sich möglicherweise selbst belasten, wollte dieser als Zeuge lieber keine Aussage machen.

Staatsanwältin Ines Küttler hielt daraufhin den Strafantrag gegen den Polizisten nur mehr der Form halber aufrecht. Richter Kriz fällte einen Freispruch. Die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab und bat darum, dass der Akt vom Gericht wieder an ihre Behörde zurückgeschickt werde, um ein mögliches strafrechtliches Verhalten des Zeugen zu prüfen.

(APA/red)

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