Ihren Horror-Urlaub in Griechenland wollten vier Wiener nicht einfach hinnehmen: Das Wiener Handelsgericht (HG) hat den vier Urlaubern, die in einem Doppelzimmer zusammengepfercht wurden, obwohl sie zwei getrennte Zimmer gebucht hatten, nicht nur eine Preisminderung, sondern auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden zugebilligt. Das berichtete am Donnerstag die Wiener Arbeiterkammer (AK) in einer Presseaussendung, die für die betroffenen Touristen einen Musterprozess geführt hatte.
Vor Ort: Kein Einzel-Zimmer
Die Urlauber – drei Erwachsene und ein Kind – hatten in einem Hotel in Griechenland ein Doppel- und ein Einzelzimmer gebucht. Am Ziel angelangt, wurde ihnen mitgeteilt, dass es das gewünschte Einzelzimmer nicht mehr gebe.
Die Person, für die ein solches samt Balkon vorgesehen gewesen wäre, musste stattdessen im Abstellraum des Doppelzimmers nächtigen, in dem weder Fenster noch Ablagemöglichkeiten und auch keine abschließbare Türe vorhanden waren. Alle vier mussten sich außerdem den Urlaub über ein bescheidenes Bad teilen.
AK klagte auf Ersatz für Horror-Urlaub
Die AK klagte für die gefrusteten Urlauber, die in den Ferien auf ihre Privatsphäre verzichten hatten müssen, einerseits Ansprüche auf Gewährleistung ein, da die angebotene Leistung erheblich schlechter als ursprünglich gebucht war. Zudem wurde Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend gemacht.
Letzteres lehnte die erste Instanz ab: Das Bezirksgericht für Handelssachen sprach den Touristen lediglich eine Preisminderung von 20 Prozent vom gesamten Reisepreis zu. Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude bestehe deshalb keiner, weil ein solcher nur bei einer Preisminderung von mindestens 50 Prozent in Betracht komme.
Urlaubsfreude “nicht beeinträchtigt genug”?
Das HG Wien korrigierte nun in einer rechtskräftigen Entscheidung diese Rechtsansicht und verwies darauf, dass eine einschränkende Auslegung des Konsumentenschutzgesetzes gegen die Europäische Pauschalreise-Richtlinie verstößt. Demnach muss zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsfreude vorliegen, das Ausmaß der Beeinträchtigung darf aber nicht alleine an der Preisminderung bemessen werden.
Die Ansprüche wegen Gewährleistung und die Ansprüche wegen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind daher eigenständig zu bemessen, stellte das HG fest.