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Wiener Chirurg wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Am Mittwoch wurde ein Wiener Chirurg wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Bei einer OP perforierte ein überstehender Haken den Herzbeutel einer Patientin - sie erlitt am Folgetag einen Herzstillstand.

Ein Chirurg mit jahrzehntelanger Berufserfahrung ist am Mittwoch am Wiener Landesgericht wegen fahrlässiger Tötung nicht rechtskräftig zu 14.400 Euro Geldstrafe (180 Tagessätze zu je 80 Euro) oder 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte am 24. Mai 2018 einer Patientin nach einem Zwerchfellbruch Magenteile in der Brusthöhle verlegt. Beim Fixieren eines Netzes am Bauchfell verwendete er einen 1,7 Millimeter längeren Sicherungsbügel als den üblichen.

In weiterer Folge perforierte ein überstehender Haken den Herzbeutel der Patientin. Durch das winzige Loch drang Blut in die Herzkammer ein. Die 58-Jährige erlitt als Folge davon am nächsten Morgen einen Herzstillstand und starb.

Blut in Herzkammer war "kien schicksalhaftes Ereignis"

"Die Einblutung war kein schicksalhaftes Ereignis. Das ist einfach ein Nicht-lege-artis-Vorgehen, wenn ein Chirurg einer Patientin eine Klammer ins Herz sticht. Es ist ein menschlicher Fehler", sagte die Staatsanwältin. "Er übernimmt die Verantwortung dafür. Aber er kann sich das, was geschehen ist, nicht erklären. Das ganze OP-Team hat nichts bemerkt", hielt dem Verteidiger Herbert Eichenseder entgegen und ersuchte um einen Freispruch.

Der Angeklagte verwies auf seine jahrelange Erfahrung und seinen unumstrittenen Ruf in Fachkreisen. Er habe die Patientin mit der "Standardmethode" versorgt. Zum inkriminierten Vorwurf, sie fahrlässig am Herzen verletzt zu haben, meinte er: "Mir ist natürlich bewusst, dass das damals passiert ist. Das kann man ja nicht wegdiskutieren." Die Operation sei aber "unauffällig" verlaufen, auch danach im Aufwachraum habe sich die Frau "problemlos" gezeigt. Erst nach dem Waschen und der Körperpflege am Morgen danach sei es dann "zu diesem Akutereignis gekommen".

OP-Material falle nicht in Zuständigkeit des Chirurgen

Nach Dafürhalten des Chirurgen traf ihn daran insofern keine Schuld, als es nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle, das OP-Material zu besorgen: "Das ist Aufgabe der Beschaffung." Zum Fixieren eines Netzes am Bauchfell sei ein anderes sogenanntes Secure Strap beim OP-Besteck als das gewohnte gelegen. Dass dieses um 1,7 Millimeter länger war, "habe ich nicht gewusst. Ich habe ein Gerät genommen, das ich als gleichwertigen Ersatz angesehen habe."

Der von der Justiz beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Chirurgie sprach in seinem Gutachten von einem "tragisches Vorkommen". Grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten sei "auszuschließen", ein "auffallend sorgloses Verhalten" könne man ihm nicht unterstellen. Allerdings hätte es die Möglichkeit gegeben, die gängigen Sicherungsbügel mit einem Taxi aus einem anderen Spital zu besorgen oder die offene Stelle zu nähen.

Arzt bat um Bedenkzeit

Am Ende sah das Gericht den Tatbestand der fahrlässigen Tötung als erfüllt an. Wie Einzelrichterin Beatrix Hornich in der Urteilsbegründung ausführte, sei dem Chirurgen "leichte Fahrlässigkeit" vorzuwerfen. Es wäre Zeit gewesen, die passenden Bügel zu besorgen, außerdem hätte der Angeklagte sich vorher über die Gefahren der verwendeten Straps informieren müssen. Der Arzt - er versieht in dem betroffenen Spital nach wie vor Dienst - erbat nach der Urteilsbegründung Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab.

(APA/Red)

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