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Wien, NÖ, Burgenland: Alte LKWs verboten

Alte Lkw, die vor dem 1. Jänner 1992 zugelassen sind, dürfen in Wien, Burgenland und Teilen Niederösterreichs seit 1. Juli nicht mehr fahren. Ausgenommen sind gewerbliche Lieferfahrten und historische Kraftfahrzeuge, berichtete der ÖAMTC.

Kritik übte der Club daran, dass Besitzer privater Lkw betroffen seien, obwohl diese ihre Fahrzeuge ohnehin recht selten nutzen würden. Rechtsgrundlage ist das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-Luft).

Betroffen sind Lkw im sogenannten Transitverkehr, bei dem aber kaum alte Fahrzeuge eingesetzt werden. Die lokale gewerbliche Güterbeförderung (Ziel- und Quellverkehr) ist auch mit alten Lkw weiter möglich, wenn damit Transporte von oder nach Wien durchgeführt werden. Private Lkw, die im Freizeitverkehr zum Transport von Gegenständen oder Ziehen eines Anhängers genützt werden, sind davon allerdings ausgenommen, da sie nicht zum Ziel- und Quellverkehr gehören, kritisierte der ÖAMTC.

Das Gesetz sehe für sie eine theoretische Möglichkeit zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vor. “Das geforderte ‘erhebliche private Interesse’ wird aber vermutlich durch die Behörden sehr restriktiv beurteilt werden”, befürchtet der ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Als sehr unfair wird von privaten Lkw-Besitzern die Tatsache empfunden, dass die Verordnung keine Gewichtsuntergrenze vorsieht, wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist.

Eine Chance, weiterhin durch die Sanierungsgebiete fahren zu dürfen, haben Besitzer derartiger Fahrzeuge dennoch: Entweder ihr Fahrzeug entspricht trotz des hohen Alters der Abgasklasse Euro 1, oder es wird entsprechend nachgerüstet.

Historische Lkw sind von der Regelung ausgenommen. Als Voraussetzung gilt aber, dass ihre Erstzulassung spätestens im Jahr 1955 erfolgt ist. Jüngere Fahrzeuge fallen nicht in die Kategorie “Oldtimer”, außer sie sind in einer vom Verkehrsministerium geführten entsprechenden Liste eingetragen.

Auch die Wiener Winzer und Landwirte sind von der Regelung nicht betroffen. Wird ein Lkw im Rahmen der Haupttätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes für Liefer- oder Arbeitsfahrten genutzt, darf das Fahrzeug ohne weitere Bewilligung und ohne Rücksicht auf Alter und Abgaswerte gelenkt werden.

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