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Westenthaler kann nicht unbedingt verurteilt werden

Der am Dienstag im Zuge der orangen Prügelaffäre wegen Falschaussage (nicht rechtskräftig) verurteilte BZÖ-Obmann Peter Westenthaler hat keine Umwandlung seiner bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten in eine unbedingte zu befürchten.

Selbst wenn die Strafe rechtskräftig werden und Westenthaler wegen eines anderen Deliktes erneut verurteilt werden würde, dürfte die Strafe eine bedingte bleiben.

Der BZÖ-Obmann hat sich neben dem aktuellen Fall auch mit zwei weiteren Anzeigen herumzuschlagen. Mitte Juli hatte ein Polizist Strafanzeige gegen den BZÖ-Chef erstattet, da ihn dieser angeblich am Tag des EM-Matches Deutschland-Österreich angefahren hatte. Eine weitere Anzeige betrifft den Untersuchungsausschuss zur Causa Innenministerium: Unter Berufung auf einen anonymen Informanten verdächtigt die FPÖ Westenthaler, einen dem BZÖ nahestehenden Polizisten mit der Beschaffung der EKIS-Daten einer kosovarischen Flüchtlingsfamilie beauftragt zu haben.

Beide Fälle würden aber – selbst bei einer allfälligen Verurteilung – nicht dazu führen, dass die bedingte Haftstrafe wegen Falschaussage in eine unbedingte umgewandelt würde. Laut dem Sprecher der Staatsanwaltschaft, Gerhard Jarosch, gäbe es dann zwar eine “Zusatzsstrafe”; die Umwandlung einer bedingten in eine unbedingte Strafe erfolge laut Gesetz aber nur, wenn eine “gleiche schädliche Neigung” vorliegt. Das heiße, der Verurteilte müsste entweder erneut ein gleiches Delikt (etwa wieder Falschaussage) oder etwas ähnliches wie etwa Betrug begehen.

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