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Werbefahrten - Neues Gesetz regelt umstrittene Veranstaltungen

Sie sind immer wieder in den Postkästen zu finden: Einladungen zu Werbefahrten. Neben ein paar seriösen Anbietern nutzen viele diese Fahrten, um den Kunden überteuerte Ware mit einer minderen Qualität aufzuschwatzen.

Jetzt soll dem ein Riegel vorgeschoben werden: Mit einer neuen Novelle zur Gewerbeordnung gibt es nun klare Richtlinien für die Veranstalter, sonst drohen Verwaltungsstrafen, gab Sozialminister Erwin Buchinger (S) am Dienstag bekannt.

Mit Überredungskunst, Halbwahrheiten, Sprachgewalt und nicht selten auch Einschüchterung versuchen die geschulten Präsentatoren, ihre Produkte zu verkaufen. Überteuerte Nahrungsergänzungsmittel werden als medizinische Wundermittel angepriesen und qualitativ minderwertige Produkte wie Matratzen werden um ein Vielfaches ihres wahren Wertes verkauft. Und das Angebot gibt es nur “hier und jetzt”. Laut dem Sozialministerium wird die Zahl der Werbefahrten in Österreich auf 25.000 pro Jahr geschätzt, der Jahresumsatz von unseriösen Veranstaltern dürfte bei rund 75 Millionen Euro liegen.

Anfang März tritt nun die Neuregelung des Paragrafen 57 der Gewerbeordnung in Kraft. Sie sieht vor, dass Zusendungen an Haushalte keine Zusagen von Gewinnen oder Preisen erhalten dürfen. Die Einladung muss zudem eine Mindestinformation enthalten wie eine ladungsfähige Anschrift, Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung, welche Waren angeboten wird und der Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Verkaufs gegen Bargeld.

Gesetzlich zugelassene Veranstaltungen müssen spätestens sechs Wochen im Voraus bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Liegt keine Anmeldung vor oder enthält sie nicht die erforderlichen gesetzlichen Angaben, so muss die Behörde das Event bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin untersagen. Bei den Werbefahrten darf auch nicht alles verkauft werden. Das Feilbieten von Nahrungsergänzungsmitteln, Arzneimitteln, Heilbehelfen, kosmetischen Mitteln, Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren ist verboten. Bei Missachtung des Gesetzes können Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180 Euro verhängt werden.

Das Problem: Das Gesetz gilt nicht im Ausland. Konsumenten sollten bei Werbefahrten ins benachbarte Ausland vorsichtig sein, sagte Buchinger. Verunsicherte Bürger könne sich an die Bezirkshauptmannschaft, an den Verein für Konsumenteninformation oder an das Sozialministerium wenden.

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