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Wenn Geschenke nicht gefallen oder passen: Umtausch, Gewährleistung, Garantie und Co.

Passt nicht, funktioniert nicht: Was man in Sachen Geschenkumtausch tun kann, erfahren Sie hier
Passt nicht, funktioniert nicht: Was man in Sachen Geschenkumtausch tun kann, erfahren Sie hier ©Pixabay (Sujet)
Nicht alle Weihnachtsgeschenke lösen große Freude aus: Ob man den Geschmack nicht getroffen hat, die Größe nicht passt oder ein Gerät nicht funktioniert - Konsumenten haben diverse Möglichkeiten. Alle Infos hier.
Achtung: Zeichen von Fake Online Shops

Sei es nun das Kleidungstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder eben einfach ein Geschenk, das nicht gefällt. Welche Möglichkeiten haben Konsumentinnen und Konsumenten, wenn mit den Geschenken etwas schief gegangen ist? Darüber informiert Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Umtausch bei Nichtgefallen: Am besten schon auf der Rechnung vermerken

Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne weiteres zurücktreten. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen und sich gegebenenfalls die Umtauschoption schriftlich auf der Quittung bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.

Rücktrittsrecht bei Käufen in Online-Shops

Bei Kaufverträgen, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht - beispielsweise bei Entfernung der Versiegelung bei einer Blu-Ray oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt (Beispiel: ein graviertes Schmuckstück). Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht.

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung

Der Anspruch auf Gewährleistung ist ein Recht, das dem Käufer in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken, unabhängig davon ob direkt im Geschäft oder via Internet eingekauft wurde.

Am 01.01.2022 tritt ein neues Gewährleistungsrecht in Kraft. Dieses ist aber erst auf Warenkäufe anwendbar, die nach dem 31.12.2021 geschlossen werden, das heißt auf Warenkäufe, die in der Vorweihnachtszeit 2021 getätigt wurden, treffen die neuen Regelungen noch nicht zu.

Garantie: freiwillig, aber bindend

Die vertragliche Garantie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen - ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich.

Weitere Informationen zum Thema gibt es unter www.vki.at.

AK: Was für Umtausch, Gewährleistung, Online-Shopping & Co. gilt

Auch die AK hat Tipps für Umtausch & Co. sowie für "Late Xmas-Shopper": Umtauschen - dafür gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Aber oft wird der Umtausch in Kulanz gewährt - auf die Rechnung schauen. Vereinbaren Sie heuer eventuell längere Fristen. Wer online bestellt, hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Vorsicht bei sehr billigen Online-Schnäppchen, da ist etwas faul.

Umtausch, Gewährleistung und Garantie - die Regelungen im Überblick

+ Kein Recht auf Umtausch: Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Viele HändlerInnen räumen freiwillig einen Umtausch ein. Rechnung unbedingt aufheben. Falls der Umtausch nicht auf der Rechnung steht, darauf vermerken lassen. Vereinbaren Sie heuer eventuell längere Fristen. Wenn Sie etwas umtauschen, können Sie sich in der Regel eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Finden Sie nichts, erhalten Sie in der Regel einen Gutschein.

+ Geschenk mit Mängeln - Gewährleistung greift: Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war im Zeitpunkt des Kaufes bzw. bei der Übergabe bereits vorhanden. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder - sofern kein geringfügiger Mangel vorliegt - das Geld zurückverlangt werden. Zuständig ist Ihre HändlerIn (nicht HerstellerIn). Machen Sie Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.

+ Achtung, freiwillig: Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist der HerstellerInnen, es können auch die HändlerInnen sein. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme - ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch.

+ Befristungen bei Gutscheinen oft unzulässig: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich - aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. So sind Befristungen von zwei bis drei Jahren üblicherweise nicht zulässig. Problematisch: Wenn der Gutscheinaussteller pleitegeht, sind die Gutscheine de facto wertlos. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.

Achtung beim Online-Shopping: Sonderregelungen und Stolperfallen

+ 14 Tage, um Online-Kauf zu überlegen: Bei Online-Käufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa extra nach Kundenspezifikation angefertigte Waren, etwa Tassen mit einem individuellen Aufdruck oder Konzerttickets. Werden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

+ Finger weg von unbekannten Shops: Kennen Sie einen Händler nicht, googeln Sie die Website. Bei überwiegend negativen Meinungen oder keinen Suchergebnissen woanders einkaufen. Auf fakeshop.at/shopcheck/ können Sie AnbieterInnen auf Seriosität überprüfen lassen.

+ Aufs Impressum achten: Schauen Sie auf das "Impressum", "Über uns" oder "Kontakt". Verdächtig: Sie finden keine HändlerInnen-Angaben, bloß ein Kontaktformular. Achten Sie im Impressum auf den Sitz des Händlers. Bei AnbieterInnen etwa aus China oder den USA können zusätzliche Zollgebühren oder bei Zahlung Wechselkursgebühren anfallen.

+ Vorsicht, Schnäppchen: Sehr billige Preise von unbekannten Anbietern sind ein Indiz für einen Fake-Shop. Vergleichen Sie Preise bei Preisvergleichsplattformen, etwa geizhals.at, idealo.at, ... Liegt der Preis sehr deutlich unter dem "Marktpreis", dann sollten die Alarmglocken schrillen.

+ Augen auf beim Zahlen: Finger weg, wenn Sie bei einem Online-Shop nur im Voraus, mit Kryptowährungen, über GeldtransferdienstleisterInnen (etwa Western Union, MoneyGram) oder Gutscheinkarten für HändlerInnen zahlen können.

In die Falle gegangen? Probleme mit betrügerischen Online-Shops & mehr? Die AK KonsumentenberaterInnen helfen - mehr dazu hier.

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