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Weitere Lockerungen ab Freitag in Kraft

Ab Freitag treten weitere Lockerungen in Kraft.
Ab Freitag treten weitere Lockerungen in Kraft. ©Unsplash
Das Gesundheitsministerium hat am Mittwoch Details zu den Lockerungen bekanntgegeben, die am kommendem Freitag angesichts der hierzulande weiterhin stabilen Lage in der Coronakrise in Kraft treten können.

Die Erleichterungen betreffen den Kultur- und Veranstaltungsbereich, den Hobbysport und die Freizeitgestaltung sowie den Tourismus und die Hotellerie.

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1. Im beruflichen Bereich

Grundsätzlich wird im beruflichen Kontext hinsichtlich der Abstandsregelung eine Präzisierung vorgenommen. Ist aufgrund "der Eigenart der beruflichen Tätigkeit" der vorgesehene Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht einzuhalten, "ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen", heißt es in der jüngsten Novelle zur COVID-19-Lockerungsverordnung. Taxativ aufgezählt sind in diesem Zusammenhang das Bilden von festen Teams, der Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

2. Beherbergungsbetrieben

In Beherbergungsbetrieben hat der Gast in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, weiter einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Das gilt dann nicht, "wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann". Im Eingangs- und Rezeptionsbereich ist weiter Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In Schlaflagern und Gemeinschaftsschlafräumen - das betrifft vor allem von alpinen Vereinen betriebene Schutzhütten und Jugendherbergen - ist ein Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern zu beachten und nicht - wie ursprünglich avisiert - zwei Meter.

3. Hochzeiten und Begräbnisse

Bei Hochzeiten und Begräbnissen werden wieder bis zu 100 Personen zugelassen. Die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht gilt nicht in Freiluftbereichen, etwa auf Ausflugsschiffen.

4. Veranstaltungen

Auch bei Veranstaltungen werden bald wieder mehr zahlende Besucher zugelassen, wie Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) bereits angekündigt hatte. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen für 250 Personen, im Freiluftbereich für 500 Personen gestattet. Mit 1. August 2020 sind grundsätzlich Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen für 500 Personen, im Freiluftbereich für 750 Personen erlaubt. Ab diesem Zeitpunkt sind mit einer entsprechenden Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auch Veranstaltungen für bis zu 1.000 Personen, im Freiluftbereich für bis zu 1.250 Personen möglich, wenn mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung ein Covid-19- Präventionskonzept vorgelegt wird. Bei der Genehmigung sind die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung sowie die Kapazitäten der lokalen Gesundheitsbehörden zu beachten.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist beim Betreten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Am zugewiesenen Sitzplatz kann diese abgelegt werden, sofern der Abstand von einem Meter zum seitlichen Sitznachbarn nicht unterschritten wird und keine anderen geeigneten Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Die Regelungen für Veranstaltungen gelten explizit nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und dem Arbeitsverfassungsgesetz, Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, oder Veranstaltungen zur Religionsausübung und in privaten Wohnbereichen.

5. Fitnessstudios

Öffnen dürfen am kommenden Freitag auch wieder Fitnessstudios. Hier muss ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden, der aber ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden kann. Schwimmbäder und Thermen dürfen nur betreten werden, nachdem der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 seine gesetzlich festgelegten hygienischen Verpflichtungen evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hat.

Gesundheitsminister Anschober appellierte am Mittwochnachmittag per Presseaussendung an die Bevölkerung, "weiterhin mit Vernunft zu agieren und insbesondere die Abstandsregeln einzuhalten und den Mund-Nasen-Schutz weiterhin zu tragen". Die engagierte Umsetzung der Maßnahmen gegen eine Ausbreitung der Pandemie sei "Grundvoraussetzung für die schrittweise Öffnung".

6. Kinos

Noch vor kurzem hatte es geheißen, dass die Kinos erst mit dem nächsten Kultur-Öffnungsschritt Anfang Juli ihre Pforten öffnen können, nun ist es schon am Freitag soweit: Die heute veröffentlichte Novelle zur Covid-19-Lockerungsverordnung macht Filmvorführungen ab 29. Mai bei Einhaltung der vorgegebenen Sicherheitsbeschränkungen möglich. Zum Start sind bis zu 100 Besucher denkbar.

Dabei ist wesentlich, dass zwischen den Plätzen der Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird. Dieser gilt im übrigen von Sitzmitte zu Sitzmitte, was es vor allem modernen Lichtspielhäusern ermöglichen könnte, auf einen freien Sitzplatz zwischen den Besuchern zu verzichten. Eine Unterschreitung des Mindestabstands ist nur dann zulässig, wenn Besucher einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Wie viele Kinos von dieser doch überraschend eingeräumten Möglichkeit einer früheren Öffnung tatsächlich Gebrauch machen werden, ist allerdings unklar. So ist auf der Website der Kinokette Cineplexx noch "Wir sind im Juli zurück" zu lesen.

7. Sportevents

Durch die zweite Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung fallen auch im Sport weitere Beschränkungen weg.

So sind ab Freitag Sportveranstaltungen mit zunächst 100 Personen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich wieder erlaubt. Im Breitensport werden etwa Tennis-Doppel wieder möglich. Für Sportarten mit mehr Kontakt - wie Fußball und Basketball - heißt es aber weiter: bitte warten.

Ab 29. Mai ist das Betreten sämtlicher Sportstätten wieder möglich, dabei ist bei der Ausübung der Sportart ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Beim Hineingehen und in der Umkleide herrscht Mund-Nasen-Schutz-Pflicht, die Sportausübung darf ohne erfolgen. An der frischen Luft kann der Mindestabstand kurzfristig auch unterschritten werden, womit eben Tennis-Doppel und das Nutzen von Schwimmbahnen durch mehrere Personen wieder gestattet sind.

Weiterhin erheblich eingeschränkt sind, mit Ausnahme der Fußball-Bundesliga, aber Kontaktsportarten. Dazu zählen nicht nur Kampfsportarten wie Boxen oder Judo, sondern auch Fußball, Basketball oder Handball. Sie dürfen nur unter Einhaltung des Zwei-Meter-Mindestabstandes ausgeübt werden. Damit können höchstens Trainings stattfinden, an den normalen Spielbetrieb ist nicht zu denken.

(APA)

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