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Weihnachtsgeschenke: Infos zu Umtausch, Gutscheinen, Garantie & Co.

Die Arbeiterkammer hat für Sie die passenden Tipps zu Umtausch, Garantie & Co.
Die Arbeiterkammer hat für Sie die passenden Tipps zu Umtausch, Garantie & Co. ©bilderbox.com (Sujet)
Es kann immer wieder passieren, dass man Weihnachtsgeschenke erhält, die einem nicht gefallen. So ersparen Sie sich den Ärger beim Umtausch und der Rückgabe sowie beim Verschenken von Gutscheinen.

Achtung, bei Gutscheinen, Umtausch und Online-Shoppen lauern Fallen. Die AK gibt nützliche Tipps: Achten Sie bei Gutscheinen auf Fristen. Umtausch auf der Rechnung vermerken lassen, falls es nicht schon draufsteht. Beim Online-Shoppen auf Lieferzeiten, Adresse, Nebenspesen und das Kleingedruckte achten.

Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig

Das Christkind bringt einen Gutschein für einen dreitägigen Hotelaufenthalt? AK Konsumentenschützerin Anja Mayer rät: “Achten Sie auf die Fristen.” Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. “Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden”, sagt Mayer. “Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden.” Gutscheine sind wertlos, wenn Unternehmen pleitegehen. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.

Umtausch: Geld gibt es üblicherweise nicht zurück

Wer sich bei Geschenkeinkäufen nicht ganz so sicher ist, sollte unbedingt die Rechnung aufheben. “Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht”, sagt Mayer. “Aber viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein. Das steht dann vorgedruckt auf der Rechnung. Wenn doch nicht, unbedingt den Umtausch auf der Rechnung vermerken lassen. Wer etwas umtauscht, kann sich eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man einen Gutschein.

Produkt kaputt: Das sind Ihre Rechte

Wenn das Produkt kaputt ist, hat man Rechte. Es gibt einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder das Geld zurückverlangt werden. “Lassen Sie sich nicht abspeisen! Machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich beim Händler geltend”, so Mayer.

Online-Shopping: Achtung vor dem Kleingedruckten

Wer Geschenke aus dem Netz kauft, sollte sie rechtzeitig bestellen, damit sie unterm Christbaum liegen. “Beachten Sie Lieferzeiten, Adressangaben, speziell bei unbekannten Händlern, und das Kleingedruckte. Vergleichen Sie Preise und schauen Sie auf Nebenkosten”, empfiehlt Mayer. “Bei sehr günstigen Preisen für Markenware skeptisch sein. Die Markenprodukte könnten gefälscht sein: möglichst nicht im Voraus zahlen!” Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Bei entsiegelten CDs, DVDs und bei Konzerttickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Wird man über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

SERVICE: Mehr zu Gutschein & Co sowie Musterbriefe unter www.arbeiterkammer.at/umtausch

(APA/Red)

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