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Weihnachtsfest und Winterurlaub ohne Rechtsstreit

Die Winter- und Weihnachtszeit ist voller Gefahrenquellen und offener Fragen: Müssen Autofahrer mit Winterreifen unterwegs sein, wer ist für die Schneeräumung verantwortlich und was tun mit unpassenden Geschenken?

Die Wiener Rechtsanwaltskanzlei Alix Frank hat Tipps für „problemlose Feiertage“ zusammengestellt: Winter-Patschen-Pflicht gibt es demnach keine – genauso wenig wie ein gesetzliches Recht auf Warenumtausch, hieß es am Freitag in einer Aussendung.

Nachfragen könne der Kunde jedoch immer, ob der Umtausch eines Weihnachtgeschenks möglich ist. Viele Händler seien auch ohne Verpflichtung dazu bereit. Bei Bestellungen über das Internet gilt übrigens ein Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Tagen, so die Anwälte. Winterreifen sollten in der kalten Jahreszeit immer zum Einsatz kommen, um Unfälle oder Probleme mit der Versicherung zu vermeiden.

Bei Ski-Unfällen gilt laut den Rechtsexperten: Wer stürzt, ist selbst schuld. Liftbetreiber oder Pistenhalter haften nur dann, wenn sie Abfahrten nicht von Gefahren – wie zum Beispiel Pfosten – befreien oder die Strecken nicht ordnungsgemäß sichern. Für Unfälle in freiem Gelände kann der Pistenhalter nicht zur Verantwortung gezogen werden. Schadenersatz-Klagen und Verurteilungen drohen Wintersportlern, die andere verletzten, weil sie etwa mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs waren oder dem Beteiligten den Vorrang genommen haben.

Gibt es in der Skiregion oder am Palmenstrand Probleme mit der Urlaubsbuchung, kann Preisminderung verlangt werden. Steht statt zwei gebuchten Doppelzimmern nur ein Raum mit vier Schlafgelegenheiten zur Verfügung, kann laut der Kanzlei ein Nachlass von bis zu 30 Prozent erreicht werden.

Für die Schneeräumung auf Gehsteigen sind die Eigentümer der angrenzenden Häuser verantwortlich. Wer Schnee und Eis nicht rechtzeitig entfernt, muss bei einem Unfall mit einer Geldstrafe rechnen. Das Magistrat säubert Gehwege nur vor Gemeindebauten oder Häusern, die sich im Eigentum der Stadt befinden, erklärte ein Jurist. Ist ein Haus vermietet, muss die Räumung mit dem Mieter geklärt werden, ansonsten haftet der Besitzer. Ein ausgerutschter Fußgänger ist nur dann selbst schuld, wenn er „unzureichend ausgerüstet“ war – also beispielsweise Sommerschuhe trug.

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