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Wann darf das Bundesheer Drohnen abschießen?

Das Militär darf Drohnen im Luftraum bekämpfen.
Das Militär darf Drohnen im Luftraum bekämpfen. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Angesichts verstärkter Drohnenaktivitäten klärt das Verteidigungsministerium den rechtlichen Rahmen für Österreichs militärische Drohnenabwehr. Im Ernstfall darf das Bundesheer eingreifen – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

Wiederholte Drohnensichtungen in Europa haben in den vergangenen Wochen für Unruhe bei den politischen Entscheidungsträgern und Militärs gesorgt und zu teilweisen Sperren des Luftraums geführt. Die Frage, welcher rechtliche Rahmen in Österreich gilt, falls ein derartiges Flugobjekt vom Himmel geholt werden muss, beantwortet das Verteidigungsministerium wie folgt.

Bundesheer darf Drohnen im Ernstfall gezielt vom Himmel holen

Grundsätzlich gilt, dass jede unerlaubte Benützung des österreichischen Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Drohnen unter Einsatz geeigneter Mittel durch die militärische Luftraumüberwachung selbstständig geahndet werden kann, selbst wenn damit keine "Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres" verbunden ist. Grundlage dafür ist laut Verteidigungsministerium § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), der im Wesentlichen die militärische Luftraumüberwachung regelt. Darin ist als Zweck die "ständige Wahrung und Wiederherstellung der Lufthoheit und Souveränität der Republik Österreich" festgeschrieben.

Bei Drohnen ist im Regelfall zur Identitätsfeststellung ein "gezieltes Zum-Absturz-Bringen erforderlich", da im Gegensatz zu von Menschen gesteuerten Fluggeräten keine direkte Kontaktaufnahme möglich ist, falls es zu einer unerlaubten Luftraumbenützung kommen sollte. Das ist laut Verteidigungsministerium durch das Militärbefugnisgesetz im Rahmen der "unmittelbaren Ausübung von Zwangsgewalt gegen Sachen" zulässig.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Freilich gelte dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere um Kollateralschäden zu vermeiden. Die Wahl der zur Beendigung der unerlaubten Benützung des Luftraumes einzusetzenden Mittel (elektronisch oder kinetisch) hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, heißt es.

Bagatellfälle, also offensichtlich harmlose Drohnen oder nicht kritische Orte bzw. Dauer der Luftraumverletzung, seien freilich ausgenommen. Ein lebensgefährdender Waffengebrauch (etwa gegen einen "Drohnenführer") ist jedenfalls nur in Situationen der Notwehr oder Nothilfe zur Verteidigung von Menschenleben zulässig.

60 Luftraumverletzungen pro Jahr

Verteidigungsministerin Klaudia Tanner (ÖVP) sagte in oe24.TV, dass es pro Jahr 60 Luftraumverletzungen in Österreich gebe, "oft auch durch zivile Fluggeräte". Bei der Abwehr gebe es "ein in Schichten aufgebautes System", vom elektronischen Drohnenabwehrsystem über Hubschrauber, Flächenflieger bis hin zu den Eurofightern. Österreich werde bald auch selbst Drohnen für Verteidigungszwecke einsetzen können. "Wir haben ja schon in Beschaffung, die sind jetzt im Zulauf, diese kleineren Drohnen, die wir dann einsetzen, aber eher um ein entsprechendes Lagebild auch zu erhalten", so Tanner.

(APA/Red)

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