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Wahnsinns-Summe: Schweiz stoppt 2,4-Milliarden-Steuerrückzahlung an Deutschen

Ein deutscher Antragsteller forderte 2,4 Milliarden Franken Verrechnungssteuer zurück. Die Schweiz stoppte die Auszahlung wegen formaler Fehler.
Ein deutscher Antragsteller forderte 2,4 Milliarden Franken Verrechnungssteuer zurück. Die Schweiz stoppte die Auszahlung wegen formaler Fehler. ©Janosch Diggelmann/Unsplash
Ein deutscher Antragsteller forderte 2,4 Milliarden Franken Verrechnungssteuer von der Schweiz zurück. Wegen fehlerhafter Angaben stoppte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Auszahlung in letzter Minute.

Ein deutscher Antragsteller forderte 2024 die Rückerstattung von 2,4 Milliarden Franken Verrechnungssteuer von der Schweiz.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stoppte die Auszahlung, nachdem bei der Prüfung des Antrags formale Fehler und teilweise verfallene Ansprüche festgestellt wurden.

Die Verrechnungssteuer in der Schweiz beträgt 35 Prozent auf Kapitalerträge wie Dividenden und Zinsen. Ausländische Antragsteller können gemäß Doppelbesteuerungsabkommen einen Teil dieser Steuer zurückfordern. Im Fall Deutschlands liegt die Rückerstattung maximal bei 20 Prozent.

Die ESTV erklärte, dass der Antrag zunächst plausibel erschien, jedoch bei genauerer Prüfung Mängel aufwies. Die fehlerhafte Ausfüllung des Onlineformulars und verfallene Ansprüche führten zur Ablehnung des Antrags. Ob der Antragsteller tatsächlich Anspruch auf die gesamte Summe gehabt hätte, ließ die ESTV offen.

Der Fall zeigt die Bedeutung korrekter und fristgerechter Anträge bei der Rückforderung der Verrechnungssteuer. Anträge müssen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, gestellt werden. Seit 2020 ist für in Deutschland ansässige Personen die elektronische Antragstellung über das Onlineportal der ESTV verpflichtend.

Die Verrechnungssteuer dient in der Schweiz der Sicherung der ordnungsgemäßen Versteuerung von Kapitalerträgen. Bei korrekter Deklaration können inländische Steuerpflichtige die Steuer vollständig zurückfordern. Für ausländische Antragsteller gelten die Regelungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

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