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Wahlrecht überprüfen: Wählerverzeichnisse können noch berichtigt werden

Wer sein Wahlrecht ausüben möchte, sollte noch die Wählerverzeichnisse kontrollieren.
Wer sein Wahlrecht ausüben möchte, sollte noch die Wählerverzeichnisse kontrollieren. ©APA (Sujet)
Am Mittwoch stehen die Kandidaten der Bundespräsidentenwahl fix fest, noch bis Donnerstag liegen die Wählerverzeichnisse auf. Wer einen fehlerhaften Eintrag gefunden hat, sollte diesen berichtigen lassen, denn die Eintragung in ein Wählerverzeichnis ist Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts am 24. April.
Hauskundmachungen ausgeliefert

Wer einen fehlerhaften Eintrag im Wählerverzeichnis gefunden hat, sollte rasch die Berichtigung verlangen. Denn die Eintragung in ein Wählerverzeichnis ist Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts am 24. April. Die Wahlberechtigten werden in Österreich fortlaufend in Wählerevidenzen zusammengefasst. Vor einer Wahl wird darauf basierend das Wählerverzeichnis erstellt.

Jeder in der Evidenz aufscheinende Österreicher, der bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in das Wählerverzeichnis des Ortes einzutragen, in dem er am Stichtag (das war der 23. Februar) seinen Hauptwohnsitz hatte.

Wählerverzeichnisse noch bis Donnerstag aufgelegt

Damit die Wahlberechtigten überprüfen können, ob sie richtig im Wählerverzeichnis stehen, werden diese aufgelegt. In großen Gemeinden (mit mehr als 10.000 Einwohnern) muss – in kleineren kann – in jedem Haus eine Kundmachung ausgehängt werden. Darauf steht entweder die Zahl der Wahlberechtigten pro Wohnung oder deren Namen. In kleineren Gemeinden wurden die Verzeichnisse (seit 15. März) im Gemeindeamt aufgelegt.

Stellt ein Wahlberechtigter fest, dass er nicht eingetragen ist oder z.B. in seiner Wohnung zu viele Wahlberechtigte ausgewiesen sind, kann er einen Berichtigungsantrag stellen – aber nur mehr bis morgen, Donnerstag. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen bei der Gemeinde bzw. in Wien beim Magistrat. Darüber muss die Gemeinde- bzw. (in Wien) Bezirkswahlbehörde bis spätestens Mittwoch nach Ostern entscheiden.

Missfällt dem Antragsteller oder einem anderen Betroffenen diese Entscheidung, gibt es ein zweites Rechtsmittel: Man kann das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Dies muss schriftlich bei der Gemeinde bis spätestens Freitag, 1. April, geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht muss bis spätestens Dienstag, 5. April, entscheiden. Dann werden die Wählerverzeichnisse richtiggestellt und abgeschlossen – es steht also endgültig fest, wer am 24. April seine Stimme abgeben darf.

(APA/Red)

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