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Waffengebrauch: Rechtlich klar, in der Praxis schwierig

Der Gebrauch ist nur zulässig, wenn un- bzw. weniger gefährliche Maßnahmen oder "verfügbare gelindere Mittel" wie Handfesseln ungeeignet scheinen oder wirkungslos sind. Außerdem muss er vorher deutlich angezeigt werden. Umstrittener Gebrauch

“Das Gesetz wird rauf und runter gelernt in der Ausbildung und auch später immer wieder”, hatte Cobra-Sprecher Detlef Polay im August in einem APA-Gespräch gesagt. Angewendet werden dürfe eine Waffe nur, um einen Menschen “angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen” und nicht, um zu töten. Grundsätzlich darf nur von der “am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden” und der erwartende Schaden “nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg” stehen.

“Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Das kann auch ein Warnschuss sein”, berichtete der Cobra-Sprecher. Außerdem dürften Unbeteiligte nicht gefährdet werden. Den Umgang mit der Schusswaffe lerne man intensiv in der Ausbildung; danach absolviere jeder Polizist mehrere Schießtrainings pro Jahr, so Polay. Auch gebe es Vorgaben, dass man z. B. zuerst in Muskelpartien schießen sollte wie in den Oberschenkel – entsprechend dem Zweck, jemanden angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

Alles nicht ganz so einfach in der Praxis: “Wenn sich das Ganze in Bewegung befindet, ist das leicht gesagt, aber schwer durchgeführt”, meinte der Sprecher. Außerdem stelle sich nach einem Schuss nicht immer der erwartete Erfolg ein: Manch ein Bewaffneter habe schon trotz Pfefferspray und Schuss in eine Hand weiter gegen die Polizei “gefightet”. Und das deutliche “Androhen” eines Schusses könnte mitunter zum Problem werden, wenn z. B. der Betroffene taubstumm ist. “In der Situation zu sein erfordert hohe Stressresistenz und Stabilität – und Schießübung allein ist es nicht”, meinte Polay.

Der mit Lebensgefährdung verbundene Waffengebrauch ist nur zulässig “im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen, zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs und zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung – die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist – überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet”, zitierte Polay Paragraf 7.

Weiters ist der Gebrauch zulässig “zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist”.

 

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