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Vorsicht vor Silvesterkracher

Symbolfoto |&copy Bilderbox
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Feuerwerk gehört - zum Leidwesen der Tiere und vieler Mitmenschen - für manche Leute zu Silvester wie der Donauwalzer, Sekt oder die Pummerin. Beim Umgang mit pyrotechnischem Material ist Vorsicht oberstes Gebot.

Außerdem sollte auf das Ruhebedürfnis der Mitbürger, insbesondere alter und kranker Menschen, Rücksicht genommen werden. Die geltenden Verbote muss man beachten, Lärmexzesse und jeder gefährliche Gebrauch von Feuerwerkskörpern und Knallpräparaten sind zu unterlassen.

Was ist nun zu beachten, wenn man sich den Luxus pyrotechnischer Spielerei gönnt? Vor allem, dass auf jedem Feuerwerkskörper eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zu finden ist. Die Angaben des Herstellers sollten genau studiert und auch befolgt werden.

Fast alle der Verletzungen – zumeist Knalltraumata – durch Feuerwerkskörper in Österreich sind auf „Eigenbauten“ oder groben Missbrauch zurückzuführen. Vor derartigen Manipulationen kann nicht genug gewarnt werden.

Trocken lagern

Hat man seinen Feuerwerkskörper einmal in Händen, kommt es auf die richtige Lagerung an. Pyrotechnika haben es gern trocken und eher kühl. Für Kinder leicht zugängliche „Verstecke“ sind ebenso ungeeignet wie der Autokofferraum oder Plastiksäcke, wo Kondenswasser eine spätere Zündung vereiteln könnte.

Für das Abbrennen sollte eine freie und ebene Fläche mit einem Durchmesser von mindestens zehn Metern vorhanden sein. Als Abschussrampe eignet sich für kleinere Feuerwerkskörper eine eingegrabene Flasche oder ein Rohr im Boden.

Eine freistehende, womöglich gerade eigenhändig geleerte Bierflasche eignet sich jedoch als Startplatz ebenso wenig wie Dachterrassen oder Balkone – zu groß ist die Gefahr, dass Unbeteiligte getroffen werden oder die Rakete in der Wohnung gegenüber landet. Die Zündschnüre sind übrigens für eine Verzögerung von vier bis fünf Sekunden dimensioniert: Herumtrödeln, aber auch grundlose Hektik sind da fehl am Platz.

Was tun bei Brandverletzungen

Bei Brandverletzungen empfiehlt es sich, die betroffene Stelle sofort mit Wasser oder Schnee zu kühlen. Wenn Feuerwerkskörper versagen oder nicht zünden, sollten sie mit Wasser übergossen werden, um eine unkontrollierte Zündung zu verhindern.

Laut den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes ist die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln innerhalb des Ortsgebietes grundsätzlich verboten. Besonders strenge Verbotsbestimmungen gelten für den Nahbereich von Einrichtungen, in denen sich überwiegend alte, kranke oder sonst ruhebedürftige Menschen aufhalten, wie z.B. in Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen.

Feuerwerkskörper und Raketen sind in vier Klassen eingeteilt: Für Klasse I (bis drei Gramm Treibladung und Feuerwerks-Scherzartikel) gibt es keine Beschränkung. Klasse II (Kleinfeuerwerke bis 50 Gramm Treibladung) dürfen nicht an Personen unter 18 Jahre verkauft, nicht in geschlossenen Räumen verwendet sowie nicht in der Nähe von Krankenhäusern, Altersheimen und größeren Menschenansammlungen abgeschossen werden. Klasse III (Mittelfeuerwerk) ist nur mit entsprechender Ausbildung zu erwerben. Das Abschießen von Klasse IV (Großfeuerwerk) darf nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Wer die gesetzlichen Bestimmungen missachtet, muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.

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