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Vorarlberg: Klage wegen missglückter Brustvergrößerung

Die Klägerin behauptet, der beklagte Chirurg habe ein Implantat falsch eingesetzt.
Die Klägerin behauptet, der beklagte Chirurg habe ein Implantat falsch eingesetzt. ©Themenbild: APA/ROLAND SCHLAGER
Klagende Patientin behauptet in anhängigem Zivilprozess, beklagter Chirurg habe ihr Implantat in einer Brust verkehrt eingesetzt.

Von Seff Düser/NEUE

Die Brustvergrößerung habe die Vorarlbergerin 2009 wegen ihres psychischen Leidensdrucks vornehmen lassen, schreibt deren Anwalt Martin Ulmer in der Klage. Allerdings habe der beklagte Unterländer Chirurg das Implantat bei der linken Brust verkehrt eingesetzt. Dadurch habe sich eine Delle gebildet, die der Facharzt bei ihrer Vorsprache im Jahr 2012 aber als vorübergehende Veränderung wegen ihrer Schwangerschaft abgetan habe.

Zur Behebung der Eindellung und zur Straffung des Busens habe sich die Klägerin 2017 bei einem anderen Vorarlberger Chirurgen einer Nachoperation unterzogen, berichtet der Bregenzer Rechtsanwalt. Dabei sei es zu massiven Komplikationen gekommen. Denn seither verspüre seine Mandantin ein Taubheitsgefühl in der rechten Brust. Blutgefäße seien nur deshalb durchgetrennt worden, weil der beklagte Chirurg Operationsunterlagen nicht herausgegeben habe.

Chirurgisches Gutachten

Die klagende Patientin fordert vom beklagten Chirurgen als Schadenersatz 19.000 Euro, darunter 6000 Euro an Schmerzengeld. Zivilrichterin Marlene Ender holt nun ein chirurgisches Gutachten ein.

In der ersten Verhandlung im anhängigen Zivilprozess am Landesgericht war der beklagte Facharzt zu keinerlei Vergleichszahlungen bereit. Denn seinem Mandanten sei weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsfehler zum Operationsrisiko von Dellen unterlaufen, sagte Beklagtenvertreter Michael Battlogg. Wenn überhaupt jemandem ein ärztlicher Kunstfehler vorzuwerfen sei, dann jenem Chirurgen, der im Vorjahr die Operation durchgeführt habe. Er sei für das Taubheitsgefühl in der rechten Brust verantwortlich.

Nie aufgefordert worden

Es sei nicht wahr, dass sich die Patientin 2012 beim beklagten Arzt wegen einer Delle in der linken Brust gemeldet habe, sagte der Anwalt des Chirurgen in der vorbereitenden Tagsatzung. Deshalb sei der Facharzt auch nie dazu aufgefordert worden, Patientenunterlagen herauszugeben. Sollte es so sein, dass der Klägerin der Schaden an der linken Brust und der Schädiger bereits vor sechs Jahren bekannt gewesen seien, wäre die mehr als drei Jahre danach eingebrachte Klage wegen Verjährung abzuweisen.

Seine Mandantin habe vom falsch eingelegten Implantat erst durch die Nachoperation im Vorjahr erfahren, konterte Klagsvertreter Ulmer. „Offenbar trachtet der Beklagte danach, dass seine massiv rechtswidrige Vorgehensweise durch Zeitablauf einfach unter den Tisch gekehrt werden soll“, heißt es in seinem Schriftsatz.

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