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VKI zeigt gesetzwidrige Gebühren bei "easybank" an: 14 Klauseln unzulässig

Sollte das Urteil bestätigt werden, müssen die fraglichen Entgelte an die Kunden zurückzuzahlen.
Sollte das Urteil bestätigt werden, müssen die fraglichen Entgelte an die Kunden zurückzuzahlen. ©pixabay.com (Sujet)
Der VKI hat die "easybank AG" geklagt. Grund dafür waren mehrere Klauseln in deren Geschäftsbedingungen. 14 Vertragsbedingungen wurden nun vom OLG Wien als gesetzeswidrig eingestuft.

Im Auftrag des Sozialministeriums hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die "easybank AG" wegen mehrere Klauseln in deren Geschäftsbedingungen geklagt. Unter anderem wurden die Klauseln der Vertragsbedingungen für Bankomat- und Kreditkarte angezeigt.

In dem Verfahren ging es unter anderem um ungerechtfertigte Gebühren, Haftungsregelungen zu Lasten der Kunden sowie um zu weitreichende Sorgfaltspflichten der Verbraucher. 14 Vertragsbestimmungen wurden nun vom Oberlandesgericht (OLG) Wien als gesetzeswidrig eingestuft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gesetzeswidrige Klauseln bei der "easybank"

Eine der Klauseln, die nun vom OLG Wien für unzulässig erklärt wurde, sah etwa vor, dass für Kreditkartentransaktionen, die außerhalb der EU in Euro durchgeführt werden, ein Manipulationsentgelt anfällt. Ob eine solche Transaktion aber nun außerhalb der Europäischen Union liegt oder nicht, wurde laut der Bestimmung nach dem jeweiligen Standort des Vertragsunternehmens beurteilt. Das OLG Wien ortete darin eine intransparente Regelung, da unklar bleibt, wie der "Standort" definiert wird. Die Klausel wurde als gesetzeswidrig beurteilt.

Außerdem wurde ein "Abrechnungsentgeld Todesfall" in der Höhe von 150 Euro in den Geschäftsbedingungen festgelegt. Jedoch darf ein Kreditinstitut nach dem Zahlungsdienstegesetz nur für bestimmte, im Gesetz explizit genannte Nebenleistungen ein Entgelt verrechnen. Für die Erfüllung anderer Nebenleistungen muss der Kunde nicht zusätzlich bezahlen. Laut OLG Wien handelt es sich bei der Abrechnung im Todesfall um eine gesetzliche Pflicht des Kreditinstitutes. Diese findet im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung statt und ist daher für den Verbraucher kostenlos.

Eine weitere Klausel bestimmte ein Entgelt für die "Rechtsfallbearbeitung" in Höhe von 100 Euro. Auch diese Klausel wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, da die Bank diese Bestimmung für nahezu jeden Bearbeitungsaufwand heranziehen könnte - unabhängig vom Verschulden des Kunden oder dem tatsächlichen Eintritt eines Schadens.

"easybank" geklagt: Zu strenge Pflichten für die Konsumenten

Zusätzliche Klauseln wurden ebenfalls als unzulässig beurteilt, da sie zu strenge Sorgfalts-, Anzeige- und Meldepflichten für die Konsumenten vorsahen.

"Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht ist die Entscheidung sehr erfreulich. Das Gericht bestätigt, dass für die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten im Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes, wie beispielsweise im Zuge einer Verlassenschaftsabwicklung, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verrechnet werden darf", sagt Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. "Gerade das Abrechnungsentgelt für den Todesfall hat für etliche Verbraucherbeschwerden gesorgt."

Sollte der Oberste Gerichtshof das Urteil bestätigen, sind die fraglichen Entgelte an die Kunden zurückzuzahlen. Das vollständige Urteil ist unter www.verbraucherrecht.at nachzulesen.

easybank will sich mit OLG-Urteil nicht abfinden

Die easybank will sich mit dem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Wien, das 14 Vertragsbestimmungen in den Geschäftsbedingungen der BAWAG-Direktbanktochter als gesetzwidrig eingestuft hat, nicht abfinden und hat ein Rechtsmittel dagegen eingelegt. Das erklärte ein BAWAG-Sprecher am Mittwoch.

Da sowohl die easybank als auch der VKI Rechtsmittel eingelegt haben, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

(Red)

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