AA

VfGH: Corona-Lockdown für Ungeimpfte gesetzeskonform

Für den VfGH war der Lockdown für Ungeimpfte im November gesetzeskonform.
Für den VfGH war der Lockdown für Ungeimpfte im November gesetzeskonform. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Der Verfassungsgerichtshof erklärte am Mittwoch, dass der Corona-Lockdown für Ungeimpfte im November verfassungs- und gesetzeskonform war.
Lockdown für Ungeimpfte endet

Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte der Verfassungsgerichtshof in seiner Märzsession fest. Auch die Nachtgastro-Regelung vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH. Im April noch einmal beraten wird über den zweiten, längeren Lockdown für Ungeimpfte im Winter.

VfGH: Corona-Lockdown für Ungeimpfte gesetzeskonform

Keinen Grund zur Beanstandung fand der VfGH bei der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom November 2021. Über diese Anordnung des ersten, einwöchigen Lockdowns für Ungeimpfte - zu dem sich die Bundesregierung damals entschieden hatte, nachdem einzelne Bundesländer vorgeprescht waren - hat es auch eine öffentliche mündliche Verhandlung gegeben.

Wienerin brachte Corona-Maßnahme vor VfGH

Vor den VfGH gebracht hatte diese Corona-Schutzmaßnahme eine Wienerin. Sie war der Meinung, dass die Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte samt 2G-Erfordernis für den Zutritt zu Geschäften oder Gastronomie sachlich nicht gerechtfertigt war - könnten sich doch auch Vollimmunisierte infizieren und andere anstecken. Sie sah den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, dass ein Test allein nicht für den Zutritt reichte.

Glechheitsgrundsatz bei Lockdown für Ungeimpfte nicht verletzt

Das traf nicht zu, stellten die Verfassungsrichter fest: Der Gesundheitsminister - damals Wolfgang Mückstein (Grüne) - habe bei der im Herbst vorherrschenden Delta-Variante "vertretbarerweise annehmen" können, dass Ungeimpfte ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko sowie ein deutlich größeres Risiko einer schweren Erkrankung haben. Somit war ein Lockdown für Ungeimpfte geeignet, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Ausgangsregelung war für den VfGH "in einer Gesamtbetrachtung" auch deshalb zulässig, weil mit Blick auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zahlreiche Ausnahmen vorgesehen waren.

Unterscheidung bei Geimpften und Ungeimpften zulässig

Die Unterscheidung zwischen Geimpften und Genesenen einerseits und Personen ohne 2G-Nachweis - also etwa Getesteten - andererseits habe auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Laut COVID-19-Maßnahmengesetz müsse eine solche Ungleichbehandlung auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen beruhen, dass wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Weiterverbreitung bestehen. "Dies war im Fall der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nachvollziehbar gegeben", stellten die Verfassungsrichter fest.

Nachtgastronomie-Regelung auch kein Verstoß laut VfGH

Keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz konnten die Verfassungshüter auch bei der Nachtgastronomie-Regelung erkennen, die vom 22. Juli bis 15. September 2021 in Geltung war. Gaststätten, "in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist", also Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, durften da nur von Geimpften und PCR-Getesteten betreten werden, aber nicht von Genesenen ohne Test.

Notwendigkeit der Maßnahmen seien "nachvollziehbar dargelegt"

Der Antrag dazu wurde abgewiesen und dem Gesundheitsminister attestiert, er habe "nachvollziehbar dargelegt", dass diese Maßnahme erforderlich war - wegen der epidemiologisch besonders ungünstigen Verhältnisse in der Nachtgastro und der damals unsicheren Studienlage über das Übertragungsrisiko Genesener. Gerechtfertigt ist es laut VfGH auch, dass - wegen der unterschiedlichen Genauigkeit - zwischen Antigentest und PCR-Test unterschieden wird.

Scharfe Kritik von der FPÖ

Höchst empört über diese Entscheidung des Höchstgerichts zeigte sich FPÖ-Verfassungssprecherin Susanne Fürst. Sie sprach in einer Aussendung von "mutmaßlich parteipolitisch motivierten Gefälligkeitsentscheidungen, um die Regierung vor den Folgen ihrer maßlosen, übergriffigen und grundrechtsfeindlichen Corona-Politik zu schützen". "Völlig unverständlich" sei dieses VfGH-Erkenntnis, meinte sie - und verwies darauf, dass der VfGH dem Gesundheitsministerium "sehr detaillierte und auf tatsächliche Evidenz abzielende Fragen" vorgelegt habe. Verfasst hatte diesen - viele Kritikpunkte von Maßnahmenkritikern aufgreifenden - Fragenkatalog der von der FPÖ nominierte Linzer Uni-Professor Andreas Hauer.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Österreich
  • VfGH: Corona-Lockdown für Ungeimpfte gesetzeskonform
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen