VfGH befasst sich mit Corona-Hilfen und ÖVP-U-Ausschuss

Unter anderem wehren sich dabei Banken gegen eine unentgeltliche Stundung von Krediten. In weiteren Verfahren geht es um Einschränkungen bei der U-Haft, die Selbstverwaltung der Ärztekammer, die Immunität der OPEC sowie das "Medienprivileg" im Datenschutzgesetz.
Unentgeltliche Kredit-Stundung auf dem Prüfstand
Mehr als 400 österreichische Banken wenden sich in einem gemeinsamen Antrag gegen eine gesetzliche Bestimmung für gewisse Verbraucherkreditverträge. Diese sah vor, dass Rück- oder Zinszahlungen gestundet werden, wenn der Kreditnehmer pandemiebedingt Einkommensverluste hat, die solche Zahlungen unzumutbar machen, hieß es in einer Aussendung des VfGH. Im Dezember 2021 hatte der OGH dazu entschieden, dass für die Dauer des Moratoriums auch keine Sollzinsen verrechnet werden dürfen. Die Banken sehen zwei Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Regelung sei auch unverhältnismäßig und verletze das Grundrecht auf Eigentum.
"Dauerbrenner" Corona-Hilfen erneut Thema für VfGH
In einem weiteren Verfahren soll geklärt werden, ob eine Benachteiligung von staatsnahen Unternehmen bei COVID-19-Hilfen gesetzwidrig war. Per Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Vizekanzler wurde in einer Richtlinie für die COVID-19 Finanzierungsagentur GmbH (COFAG) festgelegt, dass Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nicht an "Einrichtungen" gewährt werden dürfen, die entweder im Alleineigentum von Gebietskörperschaften stehen oder mehrheitlich im Eigentum von Gebietskörperschaften sind und einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 Prozent haben. Dagegen wendet sich die im alleinigen Eigentum der Stadt stehende Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV).
ÖVP will wieder Akten
"Stammgast" im VfGH ist auch der ÖVP-Korruptions-U-Ausschuss. Diesmal will die ÖVP gegen die Weigerung von Vizekanzler Werner Kogler, Infrastrukturministerin Leonore Gewessler und Gesundheitsminister Johannes Rauch (alle Grüne) vorgehen, dem Ausschuss Unterlagen zu Stellenbesetzungen und öffentlichen Aufträgen vorzulegen. Die Minister hatten argumentiert, dass die Ressorts nicht von der ÖVP geführt worden seien und die Unterlagen daher keine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben können.
VfGH prüft auch Immunität der OPEC und U-Haft
In einem weiteren Verfahren beschäftigt sich der Gerichtshof mit der zwingenden U-Haft bei Verbrechen, die mit einer Strafdrohung von mehr als zehn Jahren bestraft werden. In der Strafprozessordnung ist vorgesehen, dass grundsätzlich Untersuchungshaft nur dann verhängt werden darf, wenn neben anderen Voraussetzungen wie dringendem Tatverdacht bestimmte Haftgründe vorliegen. Das sind Flucht-, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr sowie Verdunkelungsgefahr. Geht es aber um ein Verbrechen, das mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird, ist es umgekehrt: Die U-Haft ist dann zwingend zu verhängen, außer wenn alle Haftgründe ausgeschlossen werden können. Dagegen wendet sich ein Mann, gegen den wegen des Verdachts terroristischer Verbrechen ermittelt wird und seit November 2020 in Untersuchungshaft sitzt. Er sieht dadurch das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Außerdem wird auch das Amtssitzabkommen mit der OPEC überprüft. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Organisation hatte die Erdöl-Organisation auf die Nachzahlung von Gehalt geklagt. Diese Klage wurde zurückgewiesen, da die OPEC laut Abkommen in Österreich "von jeglicher Jurisdiktion befreit" ist. Der Ex-Arbeitnehmer sieht sich darin in seinem Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht verletzt, weil es auch keine alternativen Rechtsschutzmöglichkeit gibt.
Weiteres Verfahren zur Selbstverwaltung der Ärztekammer
Ebenfalls auf dem Prüfstand steht die Selbstverwaltung der Ärztekammern. Laut Ärztegesetz obliegt es diesen, einen ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst zu organisieren. Das hält die burgenländische Landesregierung für eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Selbstverwaltung und damit verfassungswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wiederum hat Bedenken gegen das "Medienprivileg" im Datenschutzgesetz. Dieses sieht vor, dass das Gesetz bzw. Teile der EU-Datenschutz-Grundverordnung nicht auf journalistische Datenverarbeitungen anzuwenden sind. Das BVwG hält die gänzliche Ausnahme von Medienunternehmen von den Garantien des Datenschutzrechts für unverhältnismäßig.
(APA/Red)