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Versicherungsstreit: Amputationen an beiden Beinen nach U-Bahnunfall

Oberster Gerichtshof hat entschieden.
Oberster Gerichtshof hat entschieden. ©BilderBox, Symbolbild
Wien, Bludenz - Im September 2009 wurde ein Vorarlberger in Wien von einer U-Bahn erfasst und lebensgefährlich verletzt. An beiden Beinen mussten Amputationen durchgeführt werden. Der OGH hat entschieden: Rechtsschutzversicherung muss das finanzielles Risiko des 25-Jährigen im Prozess gegen Haftpflichtversicherung abdecken.

Der damals 23-jährige Vorarl­berger stürzte am 4. September 2009 gegen 5.25 Uhr in der U-Bahnhaltestelle Stadtpark in Wien in den Gleistrog. Der Bludenzer wurde von einer heranfahrenden U-Bahngarnitur erfasst. Er erlitt dabei vorübergehend lebensgefährliche Verletzungen. Ihm mussten der rechte Unterschenkel und die Zehen des linken Fußes amputiert werden.

Die Haftpflichtversicherungwill keine Zahlungen leisten. Die Unfallversicherung behauptet, der Versicherte habe den Unfall selbst verschuldet. Er sei massiv alkoholisiert gewesen und möglicherweise auch unter Drogeneinfluss gestanden.

Urteil vom Haftpflichtprozess steht noch aus

Im abgeschlossenen Haftpflichtprozess mit einer Forderung von 450.000 Euro am Landesgericht Feldkirch steht das Urteil noch aus. Er sei „sehr zuversichtlich“, sagte Klagsvertreter Hans-Jörg Vogl gestern. Für diesen Zivilprozess gegen die Unfallversicherung hatte die Rechtsschutzversicherung des Klägers eine Kostendeckung abgelehnt. Deshalb klagte der beinamputierte Bludenzer am Landesgericht Feldkirch auch die Rechtsschutzversicherung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung gewähren muss. Damit stellte das Höchstgericht in Wien das erstinstanzliche Feldkircher Urteil von Richterin Marlene Ender wieder her.

Bei Vater mitversichert

Im „Hauptstreitpunkt“ ist, anders als das Oberlandesgericht Innsbruck, der OGH der Auffassung, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt in einer Ausbildung befunden habe und nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Deshalb habe er als beim Vater Mitversicherter Anspruch auf die Versicherungsleistung. Der vom Elternhaus finanziell unterstützte Vorarlberger habe Physiotherapeut werden wollen. Der Folgekurs dafür nach der Prüfung zum medizinischen Masseur im März 2009 in Wien sei auf Oktober 2009 verschoben worden. Für den medizinischen Masseur habe er im September 2009 in Wien noch den Elektrotherapiekurs besuchen wollen.

Maßstab für die Auslegung von Versicherungsklauseln wie jene zur Ausbildung und zur Selbsterhaltungsfähigkeit ist für den OGH der „durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer“. Dabei gingen Unklarheiten „zu Lasten des Versicherers“.

1,2 Promille im Blut

Vogl hat nun auch eine Klage gegen die Wiener Verkehrsbetriebe vorbereitet. Darin fordert er 300.000 Euro Schadenersatz, weil der Lokführer kein Warnsig­nal abgegeben habe. In diesem Verfahren werde seinen Mandanten wohl ein Mitverschulden von drei Viertel treffen, weil er mit 1,2 Promille alkoholisiert gewesen sei.

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