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Verfahren zu Artikel 4 des NATO-Vertrags nicht nötig

Eine Auslösung des Artikel 4 Verfahrens im NATO-Vertrag nach dem Raketeneinschlag in Polen sei nicht notwendig.
Eine Auslösung des Artikel 4 Verfahrens im NATO-Vertrag nach dem Raketeneinschlag in Polen sei nicht notwendig. ©John THYS / AFP (Sujet)
Nach dem Einschlag einer Rakete im polnischen Grenzgebiet zur Urkaine sieht Polen keine unbedingte Notwendigkeit, das Verfahren nach Artikel 4 des NATO-Vertrags einzuleiten.
Rakete auf Polen stammt wohl von Ukraines Luftabwehr
Spekulationen nach Raketeneinschlag in Polen

Die meisten bisher gesammelten Beweise deuteten darauf hin, dass "die Auslösung von Artikel 4 dieses Mal vielleicht nicht notwendig sein wird", sagte Regierungschef Mateusz Morawiecki am Mittwoch in Warschau bei einer gemeinsamen Erklärung mit Präsident Andrzej Duda.

Verfahren zu Artikel 4 des NATO-Vertrags in Polen nicht nötig

Artikel 4 sieht Beratungen der NATO-Staaten vor, wenn einer von ihnen die Unversehrtheit seines Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die eigene Sicherheit bedroht sieht.

Duda: Raketeneinschlag in Polen war kein gezielter Angriff

Zuvor hatte Präsident Duda gesagt, dass der Raketeneinschlag im polnischen Dorf Przewodow kein gezielter Angriff auf das NATO-Land gewesen sei. Es gebe auch keine Beweise dafür, dass die Rakete von Russland abgefeuert worden sei, sondern es handle sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine ukrainische Flugabwehrrakete.

(APA/Red)

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