AA

Verfahren im Fall Mayrleb

Der Vorstand der Bundesliga hat nach Aufforderung des Österreichischen Anti-Doping-Comite (ÖADC) ein Verfahren gegen die im Fall Christian Mayrleb beteiligten Klubs Pasching und Salzburg eingeleitet.

Weiters wurde die Bundesliga vom ÖADC darüber informiert, dass gegen den vom Senat 1 ausgesprochen Freispruch des Ex-Teamstürmers Einspruch erhoben wird. Der Senat 1 hatte das Verfahren gegen Mayrleb trotz positivem Dopingtest eingestellt. Eine Unabhängige Schiedskommission der Bundessportorganisation (BSO) wird daher das Verfahren gegen den jetzigen Pasching- und früheren Salzburg-Profi noch einmal aufrollen. In die Entscheidung werden die Bestimmungen des seit 1. Juli geltenden österreichischen Anti-Doping-Gesetzes, die FIFA-Statuten und die ÖFB-Statuten einbezogen. Dem Stürmer droht nun nachträglich eine Sperre.

Von Seiten der Bundesliga soll vom Senat 1 unter Vorsitz von Manfred Luczensky die Verantwortungen der in den Fall involvierten Ärzte und Klubs abgeklärt werden. Salzburg und Pasching haben bis 21. Dezember Zeit, eine schriftliche Erklärung abzugeben. Der Sitzungstermin ist ebenfalls noch offen. “Die Bundesliga ist bestrebt, mit dem Thema Doping sensibel und transparent umzugehen. Dieses Verfahren soll helfen, Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten innerhalb der Klubs genauer zu definieren”, meinte Bundesliga-Vorstand Georg Pangl.

Mayrleb war am 6. November im Rahmen einer unangemeldeten Trainingskontrolle des ÖADC positiv auf das auf der Doping-Liste stehende Diuretikum CoDiovan getestet worden. Nach der positiven A- Probe hatte er auf die B-Probe verzichtet und erklärt, das Mittel seit rund einem Jahr (damals noch als Salzburg-Spieler) eingenommen zu haben. Der Senat 1 stellte das Verfahren gegen den Pasching-Stürmer jedoch ein, da Mayrleb kein leistungssteigerndes, sondern lediglich ein entwässerndes Mittel eingenommen hätte. Laut Meinung des ÖADC hätten es die beteiligten Ärzte jedoch offensichtlich verabsäumt, Mayrleb darüber zu informieren, dass es auf Grund eines verbotenen Wirkstoffs einer Ausnahmegenehmigung bedarf.

  • VIENNA.AT
  • Fußball
  • Verfahren im Fall Mayrleb
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen