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Verbot von Homo-Ehen nicht verfassungswidrig

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Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass die Ehe zwischen Homosexuellen nicht zulässig ist - Aber: Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dürfen nicht unsachlich benachteiligt werden.

Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) anlässlich einer Beschwerde zweier Homosexueller festgestellt, deren Antrag auf Trauung abgewiesen wurde. In dem heute, Dienstag, veröffentlichten Erkenntnis hält der VfGH aber fest, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht unsachlich benachteiligt werden dürfen.

Im vorliegenden Fall sei aber nicht zu prüfen gewesen, „ob und in welchen Rechtsgebieten der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise diskriminiert, dass er für Ehegatten Besonderes vorsieht“. Und: „Ebenso wenig ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem Gesetzgeber in verfassungsrechtlicher oder gar rechtspolitischer Hinsicht Ratschläge zu erteilen.“

Beschwerde zweier Homosexueller
Anlass für die VfGH-Entscheidung zur Homo-Ehe war eine Beschwerde zweier Homosexueller. Ihr Antrag auf Eheschließung wurde vom Standesamt Wien-Ottakring abgewiesen, ebenso ihre Berufung dagegen beim Landeshauptmann von Wien.

Die beiden Männer sahen sich dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Wobei schon die Beschwerdeführer einräumten, dass „es sich letztendlich um eine politische Entscheidung handelt“.

Beschränkung der Ehe nicht gegen Verfassung
Das ist auch der Tenor des VfGH-Entscheids. Auf die Frage, ob die Homo-Ehe zulässig wäre, geht der Gerichtshof nicht ein. Er stellt nur fest, dass die Beschränkung der Ehe auf „Personen verschiedenen Geschlechts“ (Par. 44 ABGB) nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) würden eine Ausdehnung der Ehe auf Beziehungen anderer Art gebieten. Auch im Art. 12 EMRK heiße es, dass „Männer und Frauen“ das Recht haben, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Der VfGH betont allerdings, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit ein Teil des Privatlebens sind. Damit würden sie „den Schutz des Art. 8 EMRK genießen – der auch die Benachteiligung nach unsachlichen Merkmalen verbietet (Art. 14 EMR)“. Diese Tatsache verpflichte aber nicht zu einer Änderung des Eherechts. Womit die Beschwerde der beiden Männer als unbegründet abgewiesen wurde.

Link:
–> USA: Arnie diskriminiert Homosexuelle

Redaktion: Claus Kramsl

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