Van der Bellen erteilte schon mehrmals Ermächtigung zur Strafverfolgung

Alexander Van der Bellen hat in seiner Amtszeit bisher sieben Mal eine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen einer Ehrverletzung erteilt. In 52 Fällen verzichtete er darauf. Das geht aus der Beantwortung einer Anfrage der FPÖ an die Präsidentschaftskanzlei hervor. Die FPÖ ortete in einer Aussendung am Montag, "den Versuch, kritische Stimmen in der Bevölkerung einzuschüchtern", und forderte eine Überarbeitung des entsprechenden Paragrafen.
Van der Bellen erteilte mehrmals Ermächtigung zur Strafverfolgung
Für den Bundespräsidenten sei es "selbstverständlich, dass er sich als Amtsträger und Person der Öffentlichkeit mehr Ehrverletzungen gefallen lassen muss als eine Privatperson", heißt es in der Beantwortung der Präsidentschaftskanzlei. "Er macht aber dann von seinem Recht zur Ermächtigung zur Strafverfolgung Gebrauch, wenn Dritte von der Ehrverletzung mitbetroffen und daher zu schützen sind oder wenn ihm Rechtsbruch unterstellt wird." Eine solche Unterstellung wiege besonders schwer, wenn sie im Zusammenhang mit der Amtsführung des Bundespräsidenten erhoben werde.
Die sieben Ermächtigungen bezogen sich laut Präsidentschaftskanzlei in fünf Fällen auf Beleidigung und in zwei Fällen auf üble Nachrede. Davon wurde ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt. In einem weiteren Fall trat die Staatsanwaltschaft nach gemeinnützigen Leistungen des Verdächtigten von der Strafverfolgung zurück. In den verbleibenden fünf Fällen kam es zu einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht. Davon endeten vier Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung. Zwei dieser Verurteilungen seien zusätzlich wegen anderer Straftaten wie gefährliche Drohung, Verhetzung oder Verbrechen nach dem Verbotsgesetz erfolgt.
FPÖ will Überarbeitung von Paragraf
Die FPÖ forderte eine Überarbeitung des entsprechenden Paragrafen. "Strafen wegen 'Majestätsbeleidigung' haben im 21. Jahrhundert nichts mehr verloren", wurde Generalsekretär Christian Hafenecker in einer Aussendung zitiert. "Bundespräsident Van der Bellen sollte aufhören, sein 'Sonderverfolgungsrecht' willkürlich einzusetzen, zumal sich zeigt, dass in vielen Fällen keine strafrechtlich relevanten Aussagen vorhanden sind, die Betroffenen aber auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleiben", so Hafenecker. "Brisant" sei Van der Bellens Vorgehen auch im Vergleich mit dem Verhalten seiner Vorgänger Heinz Fischer und Thomas Klestil.
Ex-Bundespräsident Fischer erhielt laut Präsidentschaftskanzlei fünf Anfragen zur Strafverfolgung, erteilte aber nie eine Ermächtigung. Aus der Amtszeit Klestils seien ebenfalls fünf Anfragen um Ermächtigung aktenkundig, auf die keine Ermächtigung erteilt wurde. Als der damalige Wiener FPÖ-Chef Hilmar Kabas in der "Hump-Dump"-Affäre Klestil als "Lump" bezeichnet hatte, verzichtete Klestil im Jahr 2000 zwar auf die Ermächtigung, erlaubte dann aber sehr wohl die Verfolgung des damaligen Salzburger FPÖ-Obmanns Karl Schnell. Das Strafverfahren gegen Schnell ist in der Präsidentschaftskanzlei allerdings nicht aktenkundig.
Kickl nannte Van der Bellen "Mumie"
Mediale Aufmerksamkeit erhielt zuletzt die Frage, ob Van der Bellen in den Ermittlungen wegen Ehrenbeleidigung gegen FPÖ-Chef Herbert Kickl nach dessen Aschermittwochrede eine Ermächtigung erteilen wird. Kickl hatte das Staatsoberhaupt "Mumie" und "senil" genannt. Da Van der Bellen Kickl nicht zur Strafverfolgung freigab, wurde das Verfahren eingestellt.
Auch von den Mitgliedern der Bundesregierung wollte die FPÖ wissen, ob sie entsprechende Ansuchen um Ermächtigung erhielten bzw. diese erteilten. Bei Umweltministerin Leonore Gewessler (Grüne) war das einmal der Fall, wie aus der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage hervorgeht. Das Verfahren wurde eingestellt. Auch Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) und Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) erteilten jeweils einmal eine entsprechende Ermächtigung.
Gemäß Paragraf 117 des Strafgesetzbuchs werden "strafbare Handlungen gegen die Ehre", also üble Nachrede und Beleidigung, von Amts wegen verfolgt, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer oder eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person einzuholen.
(APA/Red)