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Urteil gegen Geiger gefallen

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Wegen Verletzung eines Amtsgeheimnisses ist Polizeihofrat Ernst Geiger am Donnerstagnachmittag im Wiener Landesgericht zu drei Monaten bedingte verurteilt worden.

Am Donnerstagabend dürfte im Wiener Straflandesgericht die „Bilderbuchkarriere“ (Staatsanwalt Friedrich König) von Ernst Geiger, dem interimistischen Leiter der Wiener Kriminalpolizeilichen Abteilung, zu Ende gegangen sein.

Der Top-Kriminalist wurde in der so genannten Sauna-Affäre wegen Verletzung eines Amtsgeheimnisses zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Verteidiger Manfred Ainedter meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.

Der Schöffensenat (Vorsitz: Thomas Kreuter) nahm es als erwiesen an, dass Geiger am 10. März 2006 bei einem Treffen im Cafe „Schottenring“ seinem Freund Wolfgang B. den Termin für eine für denselben Abend in dessen Etablissement geplante Razzia verraten hatte. Wolfgang B. war Geschäftsführer einer so genannten Erlebnis-Sauna, die der Staatsanwalt als „straff durchorganisiertes Bordell“ bezeichnete.

Der Vorsitzende verwies in der Urteilsbegründung auf die Ergebnisse einer Telefonüberwachung – das Mobiltelefon des unter Menschenhandel-Verdachts stehenden Wolfgang B. wurde seit Monaten abgehört, auch dessen Gespräche mit Geiger wurden mitgeschnitten -, mit der Geigers Verantwortung „nicht vereinbar“ sei.

Dieser hatte bis zuletzt beteuert: „Ich habe diese angekündigte Razzia nicht verraten! Auch keine davor, keine danach! Ich habe das nicht gemacht!“ In seinem Schlusswort hatte Geiger allerdings orakelt: „Für mich bedeutet dieses Verfahren, wie es bisher gelaufen ist, das Ende meiner 28-jährigen Laufbahn.“

Die Anklage hatte auf Amtsmissbrauch gelautet, doch gestand das Gericht dem Beschuldigten zu, nicht mit dem gezielten Vorsatz auf Schädigung der Republik in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Vornahme von Amtsgeschäften gehandelt zu haben. Er wurde daher wegen des gelinderen Delikts „Verletzung des Amtsgeheimnisses“ (Paragraf 310 Strafgesetzbuch) schuldig erkannt.

Bei der Strafbemessung fand der Senat keine erschwerenden Umstände. Mildernd wurden Geigers Unbescholtenheit sowie der Umstand heran gezogen, „dass die Tat in auffallendem Missverhältnis zu Ihrem bisherigen Lebenswandel steht“, wie der Richter formulierte. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren siedelte der Senat die verhängte Strafe daher im untersten Bereich an.

Hofrat Geiger wirkte während der Urteilsverkündung geknickt. Seine Tochter brach in Tränen aus, warf sich nach Schluss der Verhandlung in seine Arme. „Ich bin davon enttäuscht“, kommentierte der sichtlich gezeichnete Geiger Journalisten gegenüber den Ausgang des Verfahrens. Sein Anwalt konstatierte eine „einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten“. Der Staatsanwalt gab vorerst keine Erklärung ab.

Mit dem Urteil ist für Geiger jedenfalls nicht der automatische Amtsverlust verbunden. Dafür wäre eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr nötig gewesen. Über die dienstrechtlichen Konsequenzen muss die Disziplinarbehörde entscheiden, der mehrere Möglichkeiten – Kürzung der Bezüge, Verhängung einer Geldbuße oder Entlassung – offen stehen. Eine Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz scheint jedenfalls ausgeschlossen.

Tag 1: “Bin am Tiefpunkt.”
Tag 2: “Ich bin unschuldig!”

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