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Urteil des OGH: Frau muss Pflegegeld als Eigeneinkommen rechnen

Das Pflegegeld des neues Ehemannes wird als Einkommensgrundlage herangezogen.
Das Pflegegeld des neues Ehemannes wird als Einkommensgrundlage herangezogen. ©APA
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) besagt, dass die unterhaltspflichte Mutter, die aufgrund der Betreuung ihres zweiten Ehemanns keinen Job ausüben kann, das Pflegegeld als Eigeneinkommen anrechnen lassen muss.

Dass die Frau keinem Beruf nachgehen kann, könne nicht zulasten der Kinder gehen, hieß es laut Veröffentlichung des OGH.

Die Eltern der beiden Minderjährigen sind geschieden und die Kinder werden im Haushalt des Vaters betreut. Die Mutter lebt bei ihrem pflegebedürftigen neuen Ehemann, der eine durchschnittliche monatliche Pension von rund 2.500 Euro sowie ab Herbst 2015 Pflegegeld der Stufe 3 (monatlich 442,90 bzw. 451,80 Euro) bezieht.

Unterhaltsleistungen der Kinder

Den von den Kindern geforderten Unterhaltsleistungen von 200 bzw. 180 Euro monatlich hält die Frau jedoch entgegen, dass es ihr aufgrund der Pflege nicht möglich sei, einer Vollbeschäftigung nachzugehen. Auch heißt es, dass das Pflegegeld direkt an den Ehemann ausgezahlt werde.

Pflegegeld des Ehemannes als fiktives Eigeneinkommen

Die Unterhaltsverpflichtungen der Mutter setzten die Vorinstanzen antragsgemäß fest. Das Pflegegeld des zweiten Ehemannes wurde dabei als fiktives Eigeneinkommen festgelegt. Die Frau verweist jedoch auf die Rechtsprechung, wonach das Pflegegeld nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzuziehen ist, da mit diesem der Sonderbedarf an krankheitsbedingtem Pflegeaufwand abgegolten wird.

Der OGH gab dem Rechtsmittel nicht statt. Unter anderem wird darauf verwiesen, dass sich die zu pflegende Person die Beschäftigung einer externen Pflegerin erspart. Die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt habe sich daher nicht nur auf den der Frau zustehenden Anteil der Pension ihres Ehegatten zu beschränken. Vielmehr sei auch dessen Pflegegeld zur Gänze zu berücksichtigen. Es könne “nicht zulasten der Kinder gehen, wenn es der Mutter wegen der von ihr erbrachten Pflegeleistungen nicht möglich ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.”, hieß es.

(APA/Red)

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