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Urlaubsersatz gilt auch bei Spontankündigung

Auch bei einer Spontankündigung hat man Anspruch auf Urlaubsersatz.
Auch bei einer Spontankündigung hat man Anspruch auf Urlaubsersatz. ©APA/ROBERT JAEGER (Symbolbild)
Frustrierte Arbeitnehmer werfen bei einem Jobwechsel ihre bisherige Stelle oft spontan hin. Dabei gehen finanzielle Ansprüche verloren. In Zukunft soll es jedoch auch bei einer Spontankündigung Urlaubsersatz geben.

Zukünftig werde es eine finanzielle Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub geben, teilte die Arbeiterkammer am Dienstag in einer Aussendung mit. Das neue Gesetz könnte den Angaben zufolge ab heuer im Herbst gelten.

Auch bei Spontankündigung soll es Urlaubsersatz geben

Für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) war die österreichische Regelung, wonach Beschäftigte bei einem vorzeitigen Austritt keine "Urlaubsersatzleistung" erhielten, europarechtswidrig. Nach einem entsprechenden EuGH-Urteil brachte die heimische Regierung die Gesetzesänderung laut AK im Parlament ein. Diese sei mehrheitlich angenommen worden und trete voraussichtlich Ende Oktober in Kraft.

Regierung setze "Minimalvariante" um

Die Regierung setze aber "eine absolute Minimalvariante" um, kritisierte AK-Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes. Denn das zugrunde liegende EuGH-Urteil befasse sich lediglich mit dem Mindesturlaub laut EU-Richtlinie, also mit vier Wochen. "Da aber Beschäftigte in Österreich eine fünfte, manchmal sogar eine sechste Urlaubswoche haben, lässt die Regierung den Verlust der Urlaubsersatzleistung auch in Zukunft zu, wenn es sich um die fünfte oder sechste Woche des Jahresurlaubs handelt."

"Das neue Gesetz bringt zudem die Möglichkeit, die Urlaubsersatzleistung bis zu drei Jahre vor Inkrafttreten rückwirkend einzufordern", betonte Brokes.

(APA/Red)

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