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Unterschiedliche Regelungen für Sozialhilfe in den Bundesländern

Bei der Sozialhilfe gibt es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern.
Bei der Sozialhilfe gibt es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern. ©APA/EVA MANHART (Symbolbild)
Die Koalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS plant eine Reform des Sozialhilfesystems, die bis 2027 eine einheitliche Regelung auf Bundesebene und eine "Integrationsphase" speziell für Zuwanderer umfassen soll.
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Die Regierung konzentriert sich zudem auf eine neue Regelung der 2019 vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen gestaffelten Sozialhilfe-Sätze für Kinder. Die Bundesländer, die für die Umsetzung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, haben teilweise unterschiedliche Regelungen erlassen. Im Folgenden wird ein Überblick gegeben.

Die aktuellen Regelungen zur Sozialhilfe in den Bundesländern

Die derzeitigen bundesweiten Vorgaben sind im 2019 geschaffenen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) festgeschrieben. Anstelle von Mindeststandards sieht das Grundsatzgesetz Höchstsätze (Maximalbeträge) vor. Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro pro Monat. Für Paare wurde ein monatlicher Maximalbetrag von rund 1.693 Euro festgelegt. Für volljährige Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gilt, dass pro leistungsberechtigter Person nur 70 Prozent der vollen Leistung zu gewähren sind (846 Euro), ab der dritten volljährigen Person 45 Prozent (544 Euro). Zur Deckung des Wohnbedürfnisses kann um 30 Prozent mehr gewährt werden als im Höchstsatz festgehalten ("Wohnkostenpauschale"), darüber hinaus gibt es weitere Leistungen für spezifische Fälle.

Für Kinder gibt es zusätzliche Geldleistungen. Diese können die Länder frei bestimmen, da der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2019 die im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv (mit fortlaufender Kinderzahl abnehmend) gestaffelten Höchstsätze für Minderjährige aufgehoben hat. In Wien, Salzburg, Kärnten und dem Burgenland gibt es für jedes Kind gleich viel Geld, unabhängig von der Familiengröße. In allen andern Ländern gibt es je nach Kinderanzahl geringere Geldleistungen.

Die durchschnittliche Leistungshöhe betrug laut Sozialministerium im Jahr 2023 pro Monat 802 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (diese bezeichnen die Bezugsberechtigten und kann aus einer oder mehreren Personen, z.B. bei einem gemeinsamen Haushalt, bestehen). Am höchsten war die Leistung in Vorarlberg (921 Euro), am niedrigsten im Burgenland (671 Euro), in der Bundeshauptstadt Wien mit 805 Euro im Durchschnitt der Länder. Das SH-GG ist noch nicht in allen Bundesländern mittels Sozialhilfe-Ausführungsgesetz umgesetzt worden, etwa in Tirol, wo noch die alte Mindestsicherung gilt oder in Wien mit einer nur teilweisen Umsetzung.

(APA/Red)

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