UNIQA-Lebensversicherungen: Diese Klauseln sind unzulässig

Konkret geht es bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) unter anderem um den Stornoabzug beim vorzeitigen Rückkauf einer Lebensversicherung.
VKI: Rückförderungsansprüche nach OGH-Entscheidung zu UNIQA-Lebensversicherungen
Die UNIQA habe die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht belegen können, erklärte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Sozialministeriums geklagte hatte, am Dienstag in einer Pressemitteilung. Der VKI sieht durch das Höchsturteil Rückforderungsansprüche von Kundinnen und Kunden, die ihre Lebensversicherungen vorzeitig zurückgekauft haben und dabei einen Stornoabzug zahlen mussten, und stellt auf www.verbraucherrecht.at kostenlose Musterbriefe zur Verfügung. Eine weitere vom OGH als gesetzeswidrig erklärte Klausel betrifft die Prämienfreistellung. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug sei auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig, erklärte der VKI zu dem Urteil.
18 Klauseln in Lebensversicherungen beanstandet
Der VKI hatte 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen beanstandet, und die Mehrzahl der Klauseln bereits in den Unterinstanzen rechtskräftig gewonnen, darunter auch jene zum Unterjährigkeitszuschlag. Alle UNIQA-Kunden, die ihre Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, quartalsweise oder halbjährlich - und somit unterjährig - bezahlen, können laut VKI diesen mit einem weiteren Musterbrief zurückfordern.
(APA/Red)